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noch aussteht, hinsichtlich der Novelle über Beschränkung der Souu-tagsarbeit, die am 7. März 1888 mit gleich überwältigenderMehrheit vom Reichstag angenommen wurde.
Außer diesen beiden Entwürfen, die ein besseres Schicksal ver-dient hätten, und durch Mitwirkung der in Stillschweigen gehülltenRegierungskommissare leicht zu meritorisch wie ökonomisch gutenGesetzen zu gestalten gewesen wären, lassen wir noch im Abdruck denEntwurf Lieber-Hitz e über den sogenannten Maximal-Arbeitstagfolgen, welcher in der Session von 1889 einer besonderen Kommissionzur Prüfung überwiesen wurde. Diese Kommission konnte indeß biszum Schluß des Reichstags nur 3 Sitzungen halten und gelangtezu keinem Abschluß. Von deu in der Kommission eingebrachtenAbändcrnngS-, beziehungsweise Gegenanträgen, veröffentlichen wirschließlich auch den Antrag Oechelhaeuser, welcher nicht die täg-liche Maximalarbeitsdaucr, sondern die durchschnittliche Arbeits-zeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Grundlage hat.Außerdem liefen Gegenanträge von Dr. Böttcher nnd vonKleist-Rctzow ein, deren ersterer die Festsetzungen der Be-schäftigungsdauer (mit der Beschränkung auf gesundheits- oderlebensgefährliche Betriebe) dem Bundesrat!), letzterer prinzipiell denBerufsgeuossenschaften, unter Zustimmung des BnndesrathS, und nurfubsidiarisch dem Gesetz überweist. Es ist fraglich, ob innerhalb derKommission eine Einigung über einen geschlossenen Gesetzentwurfüberhaupt zu Stande gekommen wäre, und selbst iu diesem Fall Hüttederselbe keine Aussicht auf Annahme im Reichstag gehabt. Auchmüssen sich die Anhänger dieser Idee, zu deueu wir gehören, selbst sagen,daß dieselbe noch nicht spruchreif ist, auf diesem Gebiet aber keine Ueber-eilung stattfinden darf. Bemerkenswerth ist jedoch auf alle Fälle derFortschritt, den der zu Gruud liegende Gedanke bei den Volksver-tretern wie bei den Arbeitgebern gemacht hat! denn sämmtliche vier An-träge stehen im Gegensatz zu der bis vor kurzer Zeit allein herrschendendoktrinären Anschauung, daß die Arbeitszeit Erwachsener über-haupt keinen gesetzlichen Beschränkungen zu unterwerfen sei.