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Soziale Tagesfragen / von Wilhelm Oechelhaeuser
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I. Frauen- m»d Kinderarbeit.

Gesetz-Entwurf,

nach den Beschlüssen des Reichstages in dritter Berathung

am 17, Juni 1837.Artikel I.

An Stelle des Artikels III tztz. 135, 139, 139 a, 146 und 154der Gewerbeordnung treten folgende Bestimmungen:

5. 135.

Kinder unter 12 Jahren dürfen in Fabriken nicht beschäftigtwerden.

Vom 1. April 1890 ab ist diese Beschäftigung nur Kindern zugestatten, welche das 13. Lebensjahr vollendet und ihrer landesgesetz-lichen Schulpflicht genügt haben. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfenKinder, welche zum Besuche der Volksschule verpflichtet sind, inFabriken nur dann beschäftigt werden, wenn sie in der Volksschule,oder in einer von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Schule undnach einem von ihr genehmigten Lehrplane einen regelmäßigen Unter-richt von mindestens 3 Stunden täglich genießen.

Die Beschäftigung von Kindern unter 14 Jahren darf dieDauer von 6 Stunden täglich nicht überschreiten.

Junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren dürfen in Fabrikennicht länger als 10 Stunden täglich beschäftigt werden.

Wöchnerinnen dürfen während vier Wochen nach ihrer Nieder-kunft nicht beschäftigt werden.

§. 136 s..

Vom 1. April 1890 ab dürfen Arbeiterinnen nicht beschäftigtwerden: als Haspelzieherinnen bei Bergwerken, Gruben nnd Brüchen, bei den Oefen, Walzenstraßen und Hämmern in Hütten-, Walz-und Hammerwerken, in Metall- und Steiuschleifereieu mit maschi-nellem Betrieb, auf Werften, fowie als Lasttrügerinnen bei denHochbauten und auf Bauhöfen.