Zur Frage der Hnlfstnsseir.
Wir haben in der vorhergegangenen Abhandlung auseinandergesetzt, wie die gesetzlichen Bestimmungen der Kranken- undUnfallversicherung nothwendig der Ergänzung durch einewohlorganisirte Freiwilligkeit bedürfen, nm ihrem Humani-tären Zweck vollständig gerecht zu werden und nicht bloß der imGesetz desinirten, sondern der thatsächlich vorhandenen Noth wirksamabzuhelfen. Auch bei der im Werk befindlichen Alters- und Jnvalidcn-versorgnng wird sich eine gleiche Unzulänglichkeit der gesetzlichen Be-stimmungen herausstelleu. Niemals überhaupt wird die Huma-nität sich erschöpfend in Gesetzesbestimmungen auslösenlassen.
Unserer Ansicht nach ist also mit der gesetzlichen Kranken- undUnfallversicherung, auf deren Gebiete wir uns hier zunächst be-schränken, die freiwillige Bildung von Hülfskassen keineswegs über-flüssig geworden, sondern erscheint umgekehrt als das nächste Ziel,welches der humanitäre Fortschritt ius Auge zu sassen hat und welchesnur dann erreichbar ist, wenn möglichst jeder Unternehmerfür seine Arbeiter derartige Hülfskassen errichtet. MitAusnahme der Betriebs- (Fabrik-) Krankenkassen, wird die Kranken-versicherung durch Gemeinde-, Orts-, Bau-, Jnnungs- und Knapp-schaftSkassen, sowie freie Hülfskassen bewirkt; die Unfallversicherungdagegen, soweit die kleineren Unfälle nicht den Krankenkassen anheim-fallen, durch Berufsgenossenschaften, die sich stets über große Gebiete,oft über das ganze Reich erstrecken. Es ist also stets eine großeZahl verschiedener, vielfach örtlich weit getrennter Unternehmungen,in diesen Kassen, beziehungsweise Berufsgenossenschaften, zusammen-gefaßt, deren Vorstände die gesetzlichen Bestimmungen auf den einzelnenFall anzuwenden haben. Diese Organisation macht schon an und