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In gleicher Weise finden Anwendung die Bestimmungen der§§. 115 bis 119, 135 bis 139b, 152 und 153 auf die Besitzer undArbeiter von Bergwerken, Salinen, Aufbcreitungsanstalten undunterirdisch betriebenen Brücheu oder Gruben,
Arbeiterinnen und Kinder dürfen in Anlagen der im Absatz 3bezeichneten Art nicht unter Tage beschäftigt werden. Zuwiderhand-lungen unterliegen der Strafbestimmung des H, 146.
Artikel II.
Dieses Gesetz tritt sechs Monate nach seiner Verkündigung in
Kraft.
Angenommene Resolutionen.
I. Die verbündeten Regierungen zu ersuchen, thnnlichst balddem Reichstag einen Gesetz - Entwurf vorzulegen, dnrchwelchen die Beschäftigung von Kindern im Gewerbe außer-halb der Fabriken unter der nöthigen Rücksichtnahme aufdie körperliche, sittliche und intellektuelle Entwickelung derKinder geregelt wird;
II. an die verbündete» Regierungen das Ersuchen 'zu richten,eine, insbesondre durch umfassende Befragung von Arbeiternund Arbeitgebern zu bewirkende Erörterung darüber zu ver-anstalten, inwieweit gesetzliche Maßregeln gegen eine über-mäßige Ausdehnung der Arbeitszeit erwachsener Arbeiterin Fabriken nothwendig und ausführbar siud, und das Er-gebniß dem Reichstage mitzutheilen.
II. Somttagsarbeit.
Gesetz-Entwurf,
nach den Beschlüssen des Reichstags in dritter Berathung
am 7. März 1888.Artikel I.
An Stelle des tz. 105 der Gewerbeordnung treten folgendeBestimmungen:
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