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der Sonn- nnd Festtage betreffen, durch die in diesemGesetzentwurf vorgesehenen Bestimmuugen nicht außerKraft gesetzt werden, daß aber in zahlreichen FällenZweifel darüber entstehen können, in welchem Umfangedie bestehenden Vorschriften über die Sonntagsarbeitdurch die gedachten Bestimmungen geändert oder aufge-hoben werden,sowie im Hinblick darauf,
daß jene Vorschriften nicht nur in den einzelnen Theilendes Reiches erheblich vou einander abweichen, sondernauch mit den Bestimmungen des Gesetzentwurfs theil-weise iu Widerspruch steheu,
den Herrn Reichskanzler zu ersuchen, bei den Verbün-deten Regierungen eine Revision der in ihren Ge-bieten geltenden Vorschriften über die Sonntagsarbeitin Anregung zu bringen.
Mammal-Arbeitsxeit.
n. Antrag von I)l>. Lieber und Hitze.Artikel I.
Nach Z, 134 der Gewerbeordnung wird eingeschaltet:h. 134 s,.
Die Dauer der regelmäßigen Arbeit eines Tages darfnicht mehr als elf Stunden, an den Vorabenden von Sonn-uud Festtagen nicht mehr als zehn Stunden betragen.
Die Arbeitsstunden müssen in die Zeit zwischen 5'/2 UhrMorgens und 8'/z Uhr Abends gelegt werden.
Arbeiten, welche der eigentlichen Fabrikation als Hülfs-arbeiten vor- oder nachgehen müssen und von Arbeiternoder unverheiratheten Arbeiterinnen über sechszehn Jahrenverrichtet werden, fallen unter diese Bestimmungen nicht.
Zwischen den Arbeitsstunden müssen an jedem Arbeits-tage regelmäßige Pausen gewährt werden. Die Hauptpause