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Soziale Tagesfragen / von Wilhelm Oechelhaeuser
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für sechs Wochen durch die höhere Verwaltungsbehörde zugelassenwerden.

Jede Verfügung dieser Art ist schriftlich zu erlassen. DieOrtspolizeibehörde hat über die von ihr gestatteten Ausnahmen einVerzeichniß zu führen und dasselbe für jedes abgelaufene Vierteljahrder höheren Verwaltungsbehörde einzureichen.

Artikel II.

An Stelle des tz. 146 Ziffer 2 der Gewerbeordnung tretenfolgende Bestimmungen:

2. Gewerbetreibende, welche den htz. 105s, bis 1055, 135, 136oder den ans Grund der h§. 105a bis 105k, 139, 139a ge-troffenen Verfügungen zuwider Arbeitern, Arbeiterinnen oderjugendlichen Arbeitern Beschäftigung geben;

Artikel III.

An Stelle des §. 154 Absatz 1 der Gewerbeordnung tritt fol-gende Bestimmung:

Die Bestimmuugen der hh. 105 bis 133 finden auf Ge-hülfen und Lehrlinge in Apotheken und Handelsgeschäftennur insoweit Anwendung, als sie sich auf solche ausdrücklichbeziehen;

Artikel IV.

Der Zeitpunkt deS Inkrafttretens dieses Gesetzes oder einzelnerTheile desselben wird uuter Zustimmung des BundeSraths durchKaiserliche Verordnung bestimmt.

Resolution.»)

Der Reichstag wolle beschließen:im Hinblick darauf,

daß die auf dem Gebiete der KultuSgcsctzgebnng liegeudenVorschriften, soweit dieselben die äußere Heilighaltuug

*) Ueber die Resolution ist in der 52, Plenarsitzung des Reichstagesdie Diskussion geschlossen worden.