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Soziale Tagesfragen / von Wilhelm Oechelhaeuser
Entstehung
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3. auf Gast- und SchankwirthschaftS-, sowie auf Verkehrs-gewerbe .

§. 1056.

Für bestimmte Gewerbe, insbesondere sür Betriebe, in denenArbeiten vorkommen, welche ihrer Natur nach eine Unterbrechungoder einen Aufschub nicht gestatten, sowie sür Betriebe, welche ihrerNatur nach auf bestimmte Jahreszeiten beschränkt sind, oder welchein gewissen Zeiten des Jahres durch unabwendbare Verhältnisse zueiner außergewöhnlich verstärkten Thätigkeit genöthigt sind, tonnendurch Beschluß des BundeSraths Ausnahmen von der Bestimmungdes §. 105d Absatz 1 zugelassen werden.

Die Regelung der an Sonn- nnd Festtagen in diesen Betriebengestatteten Arbeiten und der Bedingungen, unter welchen sie gestattetsind, erfolgt für alle Betriebe derselben Art gleichmüßig und thun-lichst mit der Maßgabe, daß jeder Arbeiter an jedem zweiten Sonn-und Festtage mindestens in der Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 UhrAbends von Arbeit befreit bleibt.5- Die vom Bundesrath getroffenen Bestimmungen sind dem Reichs-

tage spätestens in der nächsten Session vorzulegen.

tz. 105 e.

Eine gleiche Regelung, wie die im §. 105ä vorgesehene, findetfür Betriebe, deren vollständige oder theilweise Fortsetzung an Sonn-und Festtagen zur Befriedigung täglicher Bedürfnisse der Bevölkerungerforderlich ist, dnrch Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde statt.

Dasselbe gilt für Betriebe, welche ausschließlich mit durchWind oder unregelmäßige Wasserkraft bewegten Treibwerkenarbeiten.

i §. 105 k.

Wenn zur Abwendung plötzlich eintretender Gefahr, zur Ver-hütung des Verderbens von Rohstoffen oder des Mißlingens vonArbeitserzeugnissen oder zur Verhütung eines unverhältuißmäßigenSchadens ein nicht vorherzusehendes Bedürfniß der Beschäftigungvon Arbeiter» an Sonn- uud Festtagen eintritt, so können auf An-trag des GewerbeunteruchmerS Ausnahmen von der Bestimmungdes tz. 105d Absatz 1 für zwei Wochen durch die Ortspolizeibehörde,