— 148 —
tz, 105.
Die Festsetzung der Verhältnisse zwischen den selbständigenGewerbetreibenden und den gewerblichen Arbeitern ist, vorbehaltlichder durch Reichsgesetz begründeten Beschränkuugen, Gegenstand freierUebereinkunft.
§. 105a.
Zum Arbeiten au Souu- und Festtagen können die Gewerbe-treibenden die Arbeiter nicht verpflichten.
Welche Tage als Festtage gelten, bestimmen unter Berück-sichtigung der örtlichen uud konfessionellen Verhältnisse die Landes-regierungen.
§. 105v.
Im Betriebe von Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten,Brüchen uud Gruben von Hüttenwerken, Fabriken und Werkstätten,von Werften und Bauten aller Art, dürfen Arbeiter an Sonn- undFesttagen uicht beschäftigt werdeu.
Im Handelsgewerbe dürfen Gehülfen, Lehrlinge und Arbeiteran Sonn- und Festtagen nicht länger als fünf Stunden beschäftigtwerden. Die Stunden, während welcher die Beschäftigung stattfindendarf, werdeu von der Ortspolizeibehörde festgestellt. Die Feststellungkann für verschiedene Zweige des Haudelsgewerbes verschieden er-folgen. Die Ortspolizeibehörde kann mit Genehmigung der höherenVerwaltungsbehörde für gewisse, die Dauer von vier Wocheu nichtübersteigende Zeiten eine Vermehrung der Stunden, während welcherdie Beschäftigung stattfinden darf, zulassen.
tz. 105o.
Die Bestimmungen des §. 1(Gb finden keine Anwendung:
1. auf Arbeiten zur Reinigung uud Instandhaltung, durchwelche der regelmäßige Fortgaug des eigeuen oder einesfremden Betriebes bedingt ist, sofern die Beschäftigung inder Weise geregelt ist, daß jeder Arbeiter an jedem zweitenSonn- und Festtage ^mindestens in der Zeit von 6 UhrMorgens bis 6 Uhr Abends von Arbeit befreit bleibt,
2. auf Arbeiten, welche zur Beseitigung eines Nothstandes vor-genommen werden müssen,