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Soziale Tagesfragen / von Wilhelm Oechelhaeuser
Entstehung
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muß Mittags sein und eine Stunde mindestens betragen.Arbeitern, welche ihr Mittagsmahl mitbringen oder sichbringen lassen, müssen außerhalb der Arbeitsräume ange-messene, im Winter geheizte Räumlichkeiten unentgeltlichzur Verfügung gestellt werden.

Die Arbeitsstunden sind nach der öffentlichen Uhr zurichten, der Ortsbehörde schriftlich anzuzeigen und in denFäbrikräumen an einer in die Augen fallenden Stelle indeutlicher Schrift öffentlich bekannt zu geben.

§. 134b.

Durch Beschluß des BundeSraths kann für gesundheits-schädliche und solche Gewerbe, bei denen die Art des Be-triebes Gesundheit und Leben der Arbeiter durch eine täg-liche elfstündige Arbeitszeit gefährden würde, die Dauer derregelmäßigen Arbeitszeit herabgesetzt werden.

Durch Beschluß des Bundesraths kann für Fabriken,welche mit ununterbrochenein Feuer betrieben werden oderwelche sonst durch die Art des Betriebes aus eine regelmüßigeTag- und Nachtarbeit angewiesen sind, sowie für solcheFabriken, deren Betrieb eine Eintheilung in regelmäßigeArbeitsschichten von gleicher Dauer nicht gestattet oder seinerNatur nach auf bestimmte Jahreszeiten beschränkt ist, dieDauer der regelmäßigen Arbeitszeit verlängert werden.

Für dieselben Fabriken können durch Beschluß des Bundes-raths Ausnahmen von der festgesetzten regelmäßigen Arbeits-zeit nachgelassen werden. Jedoch darf in solchen Fällen diewöchentliche Arbeitszeit die Summe der für den bestimmtenBetrieb festgesetzten täglichen Arbeitsstunden nicht über-schreiten.

Die durch Beschluß des Bundesraths getroffenen Be-stimmungen sind dem nächstfolgenden Reichstag vorzulegen.

Artikel II.

An Stelle des §. 146 Ziffer 2 der Gewerbeordnung treten fol-gende Bestimmungen: