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Soziale Tagesfragen / von Wilhelm Oechelhaeuser
Entstehung
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2. Gewerbetreibende, welche den Htz. 134a, 135, 136 oder denauf Grund der tzh. 134b, 139, 139s. getroffenen Verfügungenzuwider Arbeitern, Arbeiterinnen oder jugendlichen ArbeiternBeschäftigung geben;

Artikel III.

In §. 154 Absatz 3 ist statt:§. 135" zu setzen:h, 134a."Artikel IV.

Dieses Gesetz tritt sechs Monate nach seiner Verkündigung in

Kraft.

d. Gegenantrag von Oechelhaeuser.

Die Kommission wolle beschließen:

134s und b, sowie die Artikel II und III folgendermaßen

zu fassen:

tz. 134a.

Die Beschäftigung der Fabrikarbeiter darf innerhalb 24 Stundendie Dauer von 11 Stunden nicht überschreiten.

Eine zeitweise Verlängerung der Beschäftigungsdauer kann imWege des Uebereinkommens zwischen Arbeitgebern und Arbeiternfestgesetzt werden, wenn dieselbe durch eine zeitweise Verkürzung derBeschäftigungsdauer in der Weise ausgeglichen wird, daß innerhalbeines Zeitraumes von 26 Wochen der Durchschnitt der auf einenArbeitstag entfallenden Arbeitsstunden die vorgeschriebene Zahl nichtübersteigt. Bei Berechnung dieses Durchschnitts kommen Tage, anwelchen der Betrieb vollständig geruht hat, nicht in Anrechnung.

Vorstehende Vorschriften finden keine Anwendung auf einzelneArbeiter, welche mit Arbeiten betraut sind, die vor oder, nach demeigentlichen Fabrikbetrieb vorgenommen werden müssen, um denregelmäßigen Gang des Letzteren zu ermöglichen.

tz. 134b.

Für solche Fabrikationszweige, welche für die darin beschäftigtenArbeiter mit besonderen, je nach der Dauer der Beschäftigung zu-oder abnehmenden Gefahren für Leben oder Gesundheit verbunden