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Soziale Tagesfragen / von Wilhelm Oechelhaeuser
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sind, kann durch Beschluß des Bundesrathes die Dauer der innerhalb24 Stunden zulässigen Beschäftigung auf eine geringere als die inH. 134g, Absatz 1 festgesetzte Zahl von 11 Stunden festgesetzt werden.

Vor der Beschlnßnahme ist das Gutachten der Berufsgenossen-schaften zu hören, welchen die Betriebe der in Frage stehendenFabrikationszweige auf Grund des Gesetzes, betreffend die Unfall-versicherung der Arbeiter vom 5. Juli 1884, augehören.

5. 134v.

Wird vou der durch § 134a Absatz 2 gegebenen Befugnis;Gebrauch gemacht, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, während desZeitraumes, für welcheu dies geschieht, fortlausende in den Arbeits-räumeu auszuhängende Verzeichnisse zu führen, aus welchen sämmtlicheArbeitstage dieses Zeitraums und die Zahl der an jedem Arbeitstagegeleisteten Arbeitsstunden zu ersehe» siud.

Der Arbeitgeber ist ferner verpflichtet, ein fortlaufendes Ver-zeichnis; derjenigen Arbeiter zu führeu, auf welche h. 134«. Absatz 3Anwendung findet.

Artikel II.

Die Ziffer 2 des tz. 146 erhält folgende Fassung:Gewerbtreibende, welche den tztz. 134a, 135, 136 oder den aufGrund der tztz. 134b, 139, 139a getroffenen Verfügungen zuwider Ar-beitern, Arbeiterinnen oder sugendlicheu Arbeitern Beschäftigunggeben.

Artikel III.

In Ziffer 7 des §. 149 wird vor138" eingeschoben134o".

Artikel IV.Der tz. 154 erhält als Absatz 5 folgenden Zusatz:Durch Beschluß des Bundesrathcs köuncn die Vorschriften dertztz. 134a bis 134o auf die Besitzer und Arbeiter von Bergwerken,Salinen, Aufbereitungsaustalten, Brüchen und Gruben ausgedehntwerden. Dabei findet die Bestimmung des tz. 134b Absatz 2 An-wendung. '