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Soziale Tagesfragen / von Wilhelm Oechelhaeuser
Entstehung
Seite
146
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Dauer nicht gestattet oder seiner Natur nach auf bestimmte Jahres-zeiten beschränkt ist, Ausnahmen von den im §. 135 Absatz 2 bis 4und im tz. 136 sowie im §. 136 a vorgesehenen Beschränkungen nach-gelassen werden. Jedoch darf in solchen Fällen die Arbeitszeit fürKinder die Dauer von sechsunddreißig Stunden und für jnuge Leutedie Dauer von sechszig, in Spinnereien von sechsundsechSzig Stundenwöchentlich uicht überschreiten.

Die durch Beschluß des Bundesraths getroffenen Bestimmungensind dem nächstfolgenden Reichstag vorzulegeu. Sie sind außer Kraftzn setzen, wenn der Reichstag dies verlangt.

5- 146.

Mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark und im Unvermögens-falle mit Gefängniß bis zu sechs Monaten werden bestraft:

1. Gewerbetreibende, welche bei der Zahlung des Lohnes oderbei dem Verkauf von Waaren an die Arbeiter dem tz. 115zuwiderhandeln;

2. Gewerbetreibende, welche den 135, 136, 136a oder denauf Grund der hh. 139, 139a getroffenen Verfügungen zu-wider Arbeiterinnen oder jugendlichen Arbeitern Beschäfti-gung geben;

3. Gewerbetreibende, welche der Bestimmung im H. 111 ent-gegen die Eintragungen mit einem Merkmale versehen,welches den Inhaber des Arbeitsbuches günstig oder nach-theilig zu kennzeichnen bezweckt;

4. wer h. 56 Ziffer 6 zuwiderhandelt.

Die Geldstrafen fließen der im §. 116 bezeichneten Kasse zu.

tz- 154.

Die Bestimmungen der tzh. 105 bis 133 finden auf Gehülfenund Lehrlinge in Apotheken und Handelsgeschäften, jedoch so vieldie Lehrlinge betrifft mit Ausnahme des §. 120 Absatz 2, keine An-wendung.

Die Bestimmungen der h§. 134 bis 139b finden auf Arbeit-geber und Arbeiter in Werkstätten, in deren Betrieb eine regelmäßigeBenutzung von Dampfkraft stattfindet, sowie in Hüttenwerken, inBauhöfen und Werften entsprechende Anwendung.