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§. 139.
Wenn Naturereignisse oder Unglücksfälle den regelmäßigenBetrieb einer Fabrik unterbrochen haben, so können Ausnahmen vonden im §. 135 Absatz 2 bis 4 uud im tz. 136, sowie im §. 136s,vorgesehenen Beschränkungen auf die Dauer von vier Wochen durchdie höhere Verwaltungsbehörde, auf längere Zeit durch den Reichs-kanzler nachgelassen werden. In dringenden Fällen solcher Art, so-wie zur Verhütung von Unglücksfällen kann die Ortspolizeibehörde,jedoch höchstens auf die Dauer von vierzehn Tagen, solche Ausnahmengestatten.
Weun die Natur des Betriebes oder Rücksichten auf dieArbeiter in einzelnen Fabriken es erwünscht erscheinen lassen, daßdie Arbeitszeit der jugendlichen Arbeiter in einer anderen als derdurch §. 136 vorgesehenen Weise geregelt wird, so kann auf beson-deren Antrag eine anderweite Regelung hinsichtlich der Pausen durchdie höhere Verivaltnngsbehörde, im Uebrigen durch den Reichskanzlergestattet werden. Jedoch dürfen in solchen Fällen die jugendlichenArbeiter nicht länger als sechs Stunden beschäftigt werden, wennzwischen den Arbeitsstunden uicht Pausen von zusammen mindestenseinstündiger Dauer gewährt werden.
Die auf Grund vorstehender Bestimmungen zu treffenden Ver-fügungen müssen schriftlich erlassen werden.
§ 139s,.
Durch Beschluß des Bundesraths kann die Verwendung vonjugendlichen Arbeitern sowie von Arbeiterinnen für gewisse Fabri-kationszweige, welche mit besoudereu Gefahren für Gesundheit oderSittlichkeit verbunden sind, gänzlich untersagt oder von besonderenBedingungen abhängig gemacht werden. Insbesondere kann für ge-wisse Fabrikationszweige die Nachtarbeit der Arbeiterinnen untersagtwerden.
Durch Beschluß des Buudesraths können für Spinnereien,-M>Fabriken, welche mit ununterbrochenem Feuer.HMMMMrdeH oderwelche sonst durch die Aa-^deÄ BetVisbWswf^eine^rchelMMo Nchl-und,NochWMlöÄugewissvus siMu-sowie flw^MchSFllbtikM/^dmMBetrieb eine EintheWngNMMMmäMsMb^M
Oechelhaeuscr, TagcSsrage». 2. Ausl.