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Soziale Tagesfragen / von Wilhelm Oechelhaeuser
Entstehung
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Vom 1. April 1890 ab dürfen in Fabriken Arbeiterinnen anSonn- nnd Festtagen, desgleichen in der Nachtzeit von 8'/s UhrAbends bis S'/s Morgens nicht beschäftigt werden.

Wegen außergewöhnlicher Häufung der Arbeit kann auf Antragdes Arbeitgebers eine Ausdehnung der Arbeitszeit bis 11 Uhr Abendsunter der Voraussetzung gestattet werden, daß die tägliche Arbeitszeit14 Stunden nicht überschreitet. Der Antrag ist schriftlich an dieOrtspolizeibehörde zu richten nnd muß den Grund der beabsichtigtenAusdehnung, das Maß derselben und den Zeitraum, für welchen siestattfinden soll, angeben. Trägt die Ortspolizeibchörde aus Rück-sichten auf die Gesundheit oder Sittlichkeit der Arbeiterinnen Be-denken, die beabsichtigte Ausdehnung der Arbeitszeit überhaupt oderin dem bezeichneten Umfaug zu gestatten, so hat sie dies dein Arbeit-geber binnen drei Tagen nach Empfang der Anzeige unter Angabeder Gründe schriftlich mitzutheilen. Erfolgt eine solche Mittheilungvor Ablauf von drei Tagen nach Erstattung der Anzeige nicht, sogilt die beantragte Erlaubniß für ertheilt. Gegen die gäuzliche odertheilweise Nersagnug der Erlaubniß steht die Beschwerde an die vor-gesetzte Behörde zu. Zur Betheiligung an der Arbeit während der verlän-gerten Arbeitszeit darf keine Arbeiterin gezwungen werden. DieOrtspolizeibehörde hat dem zuständigen Aufsichtsbeamten (§. 139b)monatlich ein Verzeichniß der Fälle, in welchen sie Erlaubniß zurVerlängerung der Arbeitszeit ertheilte, einzureichen.

Am Sonnabend und an Vorabenden von Festtagen dürfenKinder und Arbeiterinnen Nachmittags nach 6 Uhr in Fabriken nichtbeschäftigt werden.

Verheirathete Arbeiterinnen dürfen in Fabriken nicht längerals 10 Stuudeu täglich beschäftigt werdeu.

Ju Fabriken, in welchen Arbeiter nnd Arbeiterinnen beschäftigtwerden, ist sür Trennung der Geschlechter nach Möglichkeit zu sorgeu;jedenfalls müssen für Arbeiterinnen abgesonderte Ankleide-und Wasch-ränme eingerichtet werden.

Durch Beschluß des Buudesraths werden diejenigen Fabri-kationszweige bestimmt werden, in welchen Schwangere nicht arbeitendürfen.