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an der Verwaltung, Mittel und Wege zu Gebote stehen, im einzelnenFall Simulationen von wirklichen Krankheiten zu unterscheiden.
So ergiebt sich in den verschiedensten Richtungen die zwingendeNothwendigkeit, das Gesetz durch die Freiwilligkeit zu er-gänzen. Mit dem nackten Hinweis auf die durch die gesetzlichen Be-stimmungen gezogenen Schranken befriedigt man nicht die wirklichvorhandene Noth, und Lücken und Mängel in Wohlthätigkeitseinrich-tuugen springen oft mehr in die Augen und werden schmerzlicherempfunden, als wenn überhaupt gar keine Hilfe geleistet und derNothleidende ganz auf sich selbst angewiesen wird.
Wenn wir aber im Vorstehenden schon die Unentbehrlichkeitder ergäuzendeu Freiwilligkeit in den Fällen nachgewiesen haben,wo die Hauptaufgaben derselben direkt vom Gesetz übernommenworden sind, wie viel mehr thut sie Noth auf den Gebieten, wohindie StaatSfürforge, also das Gesetz, noch nicht gedrungen ist und dieihm anch aus die Dauer theilweise verschlossen bleiben werden.Wir nennen nur das Gebiet der verschiedensten Wohlsahrts-einrichtnngen, die Verbesserung der Wohuuugsverhältuisse, die Be-aufsichtigung und Pflege der Kinder, die Fortbildung der Heran-wnchsendenund Erwachsenen, denHandfertigkeits-Untcrricht, dieBeförde-ruug des Sparsinns, Bekämpfung der Trunksucht u. s. w. Man wirdhieraus ersehen, wie die freiwillige Humanität nicht etwa durch diefortschreitende Gesetzgebung allmählich bei Seite geschoben und über-flüssig werden kann, sondern wie beide in steter Wechselwirkungbleiben und sich ergänzen und durchdriugeu müssen. Die Bildungvon Arbeitgebervereinen, wie z. B. die rechts- und linksrheinischenVereine sür Gemeinwohl, der Anhaltische Arbeitgebcrverein u. s. w.sind dabei am besten geeignet, die Freiwilligkeit zu organisiren, anzu-spornen und ihr die richtigen Wege zu zeigen.