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Soziale Tagesfragen / von Wilhelm Oechelhaeuser
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für sich die Erveichung aller der Ziele unthuulich, welche wir obenals die der ergänzenden Hülfskasseu hingestellt haben, Aufgaben,die nur die Einzelunternehmung, jede innerhalb ihres persönlichenund örtlichen Bereichs, zu lösen im Staude ist. Die Nothwendigkeitder Errichtung solcher Hülfskasseu sür die einzelne Unternehmungbleibt aber selbst für die selbständigen Fabrikkrankenkassen bestehen,indem wir nachgewiesen haben, daß sie in ihrer Beweglichkeit undKompetenz gesetzlich ebenso beschränkt sind, wie die übrigen gesetzlichtonstituirten Collektivkassen. Der einzige Unterschied bleibt, daß beiden Fabrikkrankenkassen die Verwaltung der gesetzlichen uud der frei-willigen Kasse durch Uebertragung an dieselben Personen vereinsachtwerden kann. Andererseits wird man wohl sür ganz kleine Unter-nehmungen mit geringer Arbeiterzahl die förmliche Konstitnirnng vonHülfskassen für jede Einzelnnternehmnng unterlassen, und nur imSinne uud Geist dieser Institution die gesetzlichen Leistungen, nnterzwangloser Zuziehung von Arbeitern, freiwillig ergänzen, oder auchHülfskassen für bestehende, oder noch zu gründende Verbände vonkleineren Unternehmungen errichten. Der leitende Gesichtspunkt bleibtstets derselbe: waS die gesetzliche Institution nicht zu gewähren ge-stattet, soll die Institution der Freiwilligkeit ergänzen.

Die Orgauisatiou dieser Hülfskassen muß sich überall bestehendenVerhältnissen anpassen, wird also beispielsweise für Landwirtschaftund landwirtschaftliche Industrie, für Gewerbe, welche die Arbeiternur einen Theil des Jahres beschäftigen u. s. w. manche Abweichungenvon den Satzungen der Hülsskassen sür größere, geschlossene Etablisse-ments nöthig erscheinen lassen. ES dürften jedoch bestimmte leitendeGrundsätze fast überall anwendbar und durchführbar sein. Als Bei-spiel erwähnen wir hier der Hülfskasseu des Vereins der AnhaltischenArbeitgeber, zu deren Errichtung (nach § 3v ihres Statuts) sich jedereinzelne Arbeitgeber, auf Grundlage von Normal-Satzungen, die einenintegrirenden Theil des Gesellschaftsstatuts bilden, verpflichtet hat.Ihr wesentlicher Inhalt ist im Folgenden enthalten.

Mitglieder der Hülfskasse sind alle Arbeiter, beiderlei Geschlechts,die das sechszehnte Lebensjahr überschritten haben. Der Austrittaus der Kasse fällt mit dem Austritt aus dem Arbeitsverbaud derFirma zusammen.