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Soziale Tagesfragen / von Wilhelm Oechelhaeuser
Entstehung
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Die Hülfskasse hat den allgemeinen Zweck:

a) die gesetzlichen Leistungen der bestehenden, oder noch zuerrichtenden Kranken-, Unfall-, Alters-, Invaliden- undPensionskassen in denjenigen Fällen zu ergänzen, wo sie sichals unzureichend erweisen;

b) in sonstigen Nothfällen aller Art, die außerhalb jener ge-setzlichen Bestimmungen oder der Ziele sonst bestehenderKassen fallen, den Arbeitern, ihren Familien, oder Hinter-bliebenen Unterstützungen zu gewähren.

Der Charakter dieser Einrichtung und ihr springender Unter-schied von den gesetzlich konstituirten Kassen ist die freie, an keinebestimmten Voraussetzungen oder Anhaltpunkte gebundene Verfügung,nach Maßgabe des einzelnen Nothfalls. Damit steht ja doch durch-aus nicht im Widerspruch, wenn einzelne Unternehmungen dieNormalbestimmungen des Vereins in bestimmter Richtung erweitern,fo daß sie für bestimmte Kategorien von Fällen bestimmte Leistungenoder Zuschüsse allgemein anordnen und denKassenmitgliedern dahingehende Zusicherungen geben. So bestimmen z. B- viele anhaltischeEinzelstatuten sub daß auch für die Tage der gesetzlichen Karenz-zeit die Krankenentschädigung gezahlt wird, daß bei Unfällen, die inden Bereich der Krankenversicherung fallen, nicht das gesetzliche.Krankengeld, die Hälfte des Lohns, fondern auch schon in den ersten4 Wochen 2/,? des Lohns gezahlt werden u. s. w.

Die Verwaltung der Hülfskassen und die Verfügung über ihreGeldmittel im Rahmen des Statuts wird, nach Analogie der Kranken-kassen, vorwiegend in die Hände der Arbeiter selbst gelegt. Einelange und vielseitige Erfahrung hat gelehrt, wie friedlich Arbeitgeberund Arbeiter auf diesem Gebiet zusammenwirken, selbst wenn sichnnter Letzteren Sozialdemokraten befinden. Der Arbeitgeber selbsthat in der That gar keine Veranlassung, sich einen überwiegendenEinfluß auf diese Hülfskassen vorzubehalten; es genügt, wenn erKenntniß von dem Gang der Verwaltung zu nehmen und statut-widrige Verwendung von Geldern, oder Uebergriffe auf andere Gebiete,zu hindern im Stande ist. Die bewährte, aus der Freiwilligkeit indas Gesetz übergegangene Zusammensetzung der Krankenkassenvorstände,die zu zwei Dritteln von den Arbeitern, zu einem Drittel vom Arbeit-