3) bei dem Artikel 9 zu §. 2:
in Betreff des Exklusiv-Rechts der Handlungs-Mäkler zur Vermittelung von Handeis-Geschäften(ct. die Zusammenstellung der Kommissiondes Herreuhauses, verglichen mit Seite 51der Zusammenstellung der Kommission desanderen Hauses).
Die unterzeichnete Kommission hat diese Differenz-Punktein Gegenwart des Herrn Ministers für Handel und Gewerbe,sowie dreier Regiernngs-Kommifsare nochmals in Berathunggenommen, und in der Erwägung,
daß die sub Nr. 1, 2 und 3 aufgeführten Differenz-Punkte zwar an sich erheblich, jedoch nicht von soprinzipieller Wichtigkeit sind, daß durch deren Fest-haltung der große Nationalzweck — der Erlangungeines Allgemeinen Deutschen Handels-Gesetzbuchs —zu gefährden anräthlich wäre, um so weniger, alses zulässig sein wird, in Folge der zu machendenErsahrungen, das Einführungs-Gesetz seiner Zeit ineinzelnen Bestimmungen abzuändern und zu er-gänzen,
sowie in Erwägung,
daß die Herren Vertreter der Staats-Regierungdie Zustimmung derselben zu den jetzt vorliegendenBeschlüssen des Hauses der Abgeordneten erklärthaben,
stellt nunmehr die Majorität der unterzeichneten Kommissionihre Anträge dahin:
Das Herrenhaus wolle beschließen,
1) dem Entwürfe eines Allgemeinen DeutschenHandels-Gesetzbuchs unverändert, und
2) dem Entwürfe eines Einführungs-Gesetzes zumAllgemeinen Deutschen Handels-Gesetzbuch inderjenigen Fassung, wie derselbe aus den Be-schlüssen des Hauses der Abgeordneten hervor-gegangen ist (et. Nr. 226 der Drucksachen desAbgeordnetenhauses), seine verfassungsmäßige Zu-stimmung zu ertheilen.
Nach dem Schreiben des Präsidenten des Hauses der Ab-geordneten vom 31. Mai d. F. hat das andere Haus gleich-zeitig beschlossen:
»die Erwartung auszusprechen, die Staats-Regierungwerde mit Einführung des Deutschen Handels-