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I. BEGRIFF UND FORMEN DER FELDGEMEINSCHAFT.
Besitze festgestellt: Niemand bekommt z. B. mehr als vier An-tlieile. Aus dem Kreise Sebesch (Gouv. Vitebsk ) wird von einerGemeinschaft berichtet, wo man den kapitalreicheren Genossenweniger Land gegeben hat, *) und eine Gemeinschaft des KreisesDnjeper hat einem Wirth gar kein Land gegeben, weil er vielLand ausserhalb der Gemeinschaft käuflich in Sondereigenthumerworben hatte.
Die Motive, welchen diese Bestimmungen entspringen,brauchen kaum erklärt zu werden. Ich will nur nochmals be-tonen, dass die Grösse des Gemeindebesitzes einen grossen Ein-fluss auf die Begrenzung des Umkreises der berechtigten Personenausübt.
§ 7. Ausser den allgemeinen Unitheilungen, deren Kenn-zeichen ist, dass die Antheile aller Genossen von neuem fest-gestellt werden, werden von der Gemeinschaft Aenderungen inder Besitzgrösse ihrer Mitglieder auch in der Form der partiellenUmtheilungen vorgenommen. Der Begriff der partiellenUmtheilung umfasst zwei wesentlich verschiedene Operationen.Einerseits nennt man so die von der Gemeinschaft vorgenommenenAenderungen der relativen Antheilsrechte, wenn diese Aende-rungen nicht alle Mitglieder betreffen. Andererseits solcheAenderungen in der absoluten Besitzgrösse der einzelnen Ge-nossen, welche alle Genossen berühren, aber so, dass die ideellenAntheile ungeändert bleiben: es wird nur allen Genossen Landzugetheilt oder abgenommen, aber genau nach Maassgabe desbisherigen Besitzes, so dass die Güter aller einzelnen Wirthenach der Aenderung genau in demselben Verhältnisse zu ein-ander stehen, wie vorher.
Die partiellen Umtheilungen erster Art verfolgen dieselbenZwecke, wie die allgemeinen; der einzige Unterschied ist der,dass sie nicht von einer so umfassenden Umwälzung aller Ver-hältnisse begleitet werden. Von besonderer Bedeutung' sindsie für die Gemeinschaften, welche die Vertheilung nach derLeistungsfähigkeit üben. Hier muss die Gemeinschaft, wie wir
) Ivatschorowski, S. 307.