— 3 —
und Sonntagsarbeit besser als bisher geregelt und womöglich inter-nationale Einigungen hierüber erzielt werden. Die gesetzlicheEntwickelung des SparkassenwesenS ist feruer iu Deutschland hinter anderen Staaten zurückgeblieben; ein reichsgesetzgeberischer An-lauf verlief im Sande. Die Wohnungsfrage tritt täglich mehr inden Vordergrund; ein gesetzliches Eingreifen in die Wohnungs- undMiethsverhältnisse, vom sittlichen wie gesundheitlichen Standpunktaus, ist unabweislich geworden. Die Bekämpfung der Trunk-sucht, dieser Hauptquelle des Elends der uuteren Volksklassen, be-darf deS gesetzgeberischen Eingriffs. Die Frage der allgemeinen Ein-führung gewerblicher Schiedsgerichte uud Verallgemeinerungdes Instituts der Fabrikinspektoren harrt noch ihrer Lösung. Inder Unterrichtsfrage, in der Förderung insbesondere der Fort-bildungs- und Fachschulen liegt noch ein weites Arbeitsfeld fürReich, Einzelstaaten und Gemeinden vor. Und neben diesen und sovielen anderen Ausgaben, welche wir als reif zur unmittelbaren ge-setzgeberischen Inangriffnahme ansehen, wieviele hochwichtige und dieGegenwart beschäftigende Fragen, welche aber noch nicht spruchreifsind, harren der gründlichen Untersuchung auf ihren praktischen Werthoder Unwerth! Wir nennen nur beispielsweise die Fragen des Maximal-arbeitStages, der EinignngSämter, der Arbeitskammern u. s. w.
Die Frage von der Größe und dem täglich wachsenden Umfangder sozialeu Aufgaben legt aber eine andere Frage sehr nahe: welcherApparat nämlich vorhanden ist oder geschaffen werden muß,um diese gesetzgeberischen und die damit zusammenhängen-den Verwaltungsausgaben zu bewältigen. Das Reichsamt desInnern unterzieht sich derselben bis jetzt mit großem Eifer und unter-stützt durch tüchtige Einzelkräfte, als eines Zweiges seines umfassendenVerwaltnngsbereichs. Erkennt man aber die Nothwendigkeit an, außerjenen Versicherungsgesetzen auch die weiteren vorerwähnten Fragenebenfalls, und zwar mit möglichster Beschleunignug, ihrer Lösung ent-gegenzuführen, so bedarf eS dazu eines größer angelegten selbstständigenOrganismus. Denn die sozialen Aufgaben sind nicht bloß höchst um-fangreich, sondern sie greifen auch tief in andere Ressorts und Gesetz-gebuugSgebiete hinüber, haben dabei aber einen inneren Zusammen-hang, welcher es als unzweckmäßig erscheinen läßl, die gesetzgeberische
1*
^
^»
: