Lösung der zahlreichen Einzelaufgaben zu zersplittern und ver-schiedene Stellen im Reich oder in den Einzelstaaten damit zu be-trauen. In diesem Mangel eines Passenden centralen Or-ganismus für Bewältigung der sozialen Fragen in ihremvollen Umfang und natürlichen Zusammenhang, erblickenwir eine der Ursachen, weßhalb, trotz alles Drängens desReichstages, der Presse und Vereine, die soziale Gesetz-gebung, außer auf dem Gebiet der großen Versicherungs-gesetze, seit Jahren so gut wie gar keine Fortschritte macht.Ein selbstständiges, sozialpolitisches Reichsamt, dessen Nerwaltungs-rückgrat dann das ReichsversicherungSamt mit seinen Vertretern derArbeitgeber und Arbeiter, bilden müßte, dürfte sich bald als Noth-wendigkeit erweisen.
Vor zwei Mißdeutungen möchten wir uns aber schließlich ver-wahren. Einmal als wollten wir einer Ueberstürzung mit sozial-politischen Gesetzen das Wort reden. Dies ist keineswegs der Fall;am wenigsten befürworten wir eine allzu rasche Aufeinanderfolge vonMaßregeln, wodurch die Arbeitgeber immer stärker belastet werden.Wir wollen nur einer gründlichen, folgerechten und zusammenhängendenErledigung aller Fragen den Weg geebnet wissen, dabei allerdingsauch einer weit rascheren Durchführung solcher Maaßregeln, die schonjetzt spruchreis sind. Wogegen wir uns aber noch mehr verwahrenmöchten, ist der Verdacht, als erwarteten wir überhaupt von reichs-gesetzlichen Anordnungen allein die erschöpfende Lösung der sozialenAufgaben. Allerdings betrachten wir in dieser Beziehung dieReichsgesetzgebung als den Stamm eines Banmes, der sich in dieGesetzgebung und Verwaltung der Einzelstaaten und Gemeinden ver-zweigen soll. Allein ohne Hinzutritt der Freiwilligkeit und Selbst-hülfe schaffen alle Gesetze nur Stückwerk.