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endung ihrer Aufgabe verhindert wurde. Derselben lagen vierGesetzentwürfe vor. Der den Kommissionsarbeiten zu Gruudeliegende Lieber-Hitze'sche Eutwurf beruht auf einem Maximal-arbeitstag von 11 Stunden; Verlängerungen oder Verkürzungendieser Dauer kann der Bnndesrath für einzelne Gewcrbszweige an-ordnen. Der zweite Antrag (Dr. Böttcher) will die Festsetzung desNormalarbeitStagS für die einzelnen Industriezweige dem Bundesrath,und der dritte (Kleist-Retzow) den Berufsgenossenschaften überlassen.Der vierte Antrag (Oech elhaeuser) steht dagegen vollständig auf derGrundlage, die vorstehend als die einzige für die Arbeitgeberannehmbare bezeichnet wurde. Die Arbeitsdauer innerhalb24 Stunden wird hiernach auf 11 Stunden festgesetzt, mit der Maß-gabe jedoch, daß der Arbeitgeber, selbstverständlich unter Voraus-setzung der Zustimmung des Arbeiters, über eine beliebige Zahl vonUeberstnnden zeitweise verfügen kann, insofern diese Ueberstuudeninnerhalb eines Zeitraumes von 26 Wochen durch entsprechende Ver-kürzungen ausgeglichen werden, so daß also der Durchschnitt von11 Stunden niemals überschritten werden darf. Der Bundesrathsoll, nach Anhörung der betreffenden Berufsgenossenschaften, diesenDurchschnitt für bestimmte Gewerbe, z. B. Bergbau, herabsetzendürfen.*)
Die nächste Session wird sich ohne Zweifel wieder mit dieserFrage beschäftigen und sie hoffentlich zu einem gewissen Abschlußbringen, wenn auch vorläufig an eine Zustimmung der verbündetenRegierungen uicht zu denken ist. Dazu erscheint in der That dieSache auch noch nicht reif und eine reiflicher Prüfung gewidmeteVerzögerung ist um so unbedenklicher, als die freiwilligen Herab-setzlingen der Arbeitszeit unausgesetzt ihren Gang gehen.
*) Der Lieber-Hitze'sche Antrag und der Oechelhaeuser'sche Gegenantragsind im Nachtrag aligedruckt.