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Rechte der Preßfreiheit, des Vereins- und Versammlungsrechts gebendie Vorfälle in den Streikbezirkcn sicherlich keine Veranlassung. Eshaben sich im Gegentheil die deßfallsigeu gesetzgeberischen Handhabenüberall als ausreichend erwiesen, wenn auch vereinzelte, niemals gau',zu vermeidende AnSschreitnngen vorkamen, deren Unterdrückung derbewaffneten Macht anheimfiel. Dagegen wird die im Vordergrundder Bewegung stehende Frage des allgemeiucu Kontraktbrnchseiner erustlicheu Erwägung zu unterziehen sein. Wir sind zwar derAnsicht, daß im Wege der Feststellung der Arbeitsbedingungen undder Vereinbarungen mit den Aeltcsten-Kvllegien die verschiedenstenWege denkbar sind, nm den Arbeitern in den einzelnen Unternehmungenden Kontraklbruch zu erschweren, oder gar unmöglich zu machen.Allein es ist dennoch zu erwägeu, ob nicht, nach Analogie verschiedenerBestimmnngen des englischen Gesetzes von 1875, neben der civil-rechtlichen, noch eine strafrechtlich^ Verfolgung der Verleitung zumKoutraktbruch für solche Berufskategorieu vorzusehen sein dürfte, wodie Folgen eines Streiks, wie im Kohlenbergbau, tief in daS ganzewirthschaftliche Leben der Nation eingreifen und öffentliche Interessendadurch gefährdet werdeu. Wir wollen über diese Frage hier dnrchanS ez»noch uicht absprechen, oder uns gar persönlich für derartige Maß-regeln auSsprechen; aber jedenfalls null eS ernstlich erwogen sein,wie der Arbeiter gegen die Versuchung zu erneuerten Streiks, wieinsbesondere auch die älteren, besonneneren Arbeiter dagegen zuschützen seien, daß sie wieder durch die jüngeren und unruhigenElemente mit in einen allgemeinen Kontraktbruch und Streik hinein-gezogen werdeu. Der westfälische Kohlenstreik wäre schwerlichausgebrochen nnd die Arbeiter hätten wahrscheinlich dochdasselbe — was wir ihnen sehr gern gönnen — erreicht,wenn sie die regelmüßige Kündigungsfrist inne gehaltenund, während sie fortarbeiteten, friedlich unterhandelthätten. Schließlich bedarf es der Bemerknng kaum, daß, civil- wieeventuell strafrechtlich, der Kontraktbrnch beim Arbeitgeber stets ebensozu behandeln ist wie beim Arbeiter. Arbeiter und Arbeitgeber sindin jeder Beziehung politisch gleichberechtigt.
Mit der größten Entschiedenheit darf man aber schon jetzt sagen,daß eine Erweiterung uusercr Arbeiterschutzgesetzgebung in