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Soziale Tagesfragen / von Wilhelm Oechelhaeuser
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Tiefe Aufgaben sind allerdings leichter zu stellen als zu lösen.Einmal ist die Grenzbestimmnng für die Einmischung der Gesetz-gebung und Verwaltung eine sehr schwierige, und ebenso schwierig dieVertheilung der Aufgaben zwischen Reich und Eiuzelstaat, zwischenGesetzgebung und Verwaltung, zwischen Central- und Lokalbehörden.Als allgemeine Regel ist ein sehr vorsichtiges Einschreiten auf Grundsorgfältigster Erwägung zu empfehlen; denn es handelt sich hier umein Gebiet daS Haus in dessen Einrichtung und Benutzung sichweder Besitzer uoch Miether geru darein reden lassen. Rur drin-gende gesundheitliche uud sittliche Erwägungcu dürfen fürdaS Maaß der staatlichen und behördlichen Einmischungenmaßgebend sein.

Im Wesentlichen liegt hier eine Aufgabe für Gesetzgebung undVerwaltung der Einzelstaatcn vor. Um aber sowohl die Gleich-mäßigkeit als die wünscheuSwerthe Beschleunigung zu sichern, wird essich als nothwendig erweisen, daß die Reichsgesetzgebung in einemallgemeinen WohnuugSgesetz die Gruudbediuguugeu für den Bau,die Einrichtung und die Benutzung der Wohnungen festlegt,") derennähere Durchführung dann den Einzelstaaten und ihreu Verwaltungs-kvrperu überlassen bleibt. Eine Vielseitigkeit in der speziellen Durch-führung der reichsgesetzlichen Grundbestimmungen kann auch uur derSache zu gute kommen und aus die besten Wege leiten.

Der Schwerpunkt des Arbeiterinteresses an einem solchen Woh-nuugSgesetz würde iu den Normalbestimmungen für die Mieths-wohuuugen liegen. Durch lokale Polizeiverordnungen ist diesGebiet bereits erfolgreich betreten worden, so z. B. im Regierungs-bezirk Düsseldorf, im Auhaltischeu, iu Wiesbaden u. s. w. Alleindiese Lokalvcrordnungen beschränken sich meist auf die sogcnauutenKost- und Quartiergäuger, wofür allerdings die polizeilicheAufsicht am dringendsten nöthig ist. Auch die Hausordnungen fürArbeiterkasernen sind mituuter durch landespolizeiliche oder lokale

* > Der Deutsche Verein snr öffentliche Gesundheitspflege hat sich inneuester Zeit das große Verdienst erworben, durch eine Konnnission, nnterVorsitz des Herrn Miqnsl, die Grundzüge für reichsgesetzliche Vor-schriften zum Schutz des gesunden Wohnens ausarbeiten zn lassen,die mit unseren hier entwickelten Ansichten fast vollständig übereinkommen.