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Anordnungen zweckmäßig geregelt. Sollen aber solche Maaßregelndurchschlagende Bedeutung für den Arbeiterstand und die unterenVolksklassen überhaupt erlangen, so müssen sie auf das ganze Ner-miethuugsgcschäst ausgedehnt werden, müsscu also die Erlaubnißzum Vermiethcn von Räumlichkeiten allgemein an bestimmte Bedin-gungen knüpfen, wie sie Sittlichkeit und Gcsnndheitslchre fordern.Dahin gehört insbesondere auch die Bestimmung eines Minimumsdes Luftraums. Sie greift zwar tief in die bestehenden Verhält-nisse ein und ihre Einführung wird längere Uebergangsfristen,namentlich auch für die ländliche Bevölkerung erfordern. Allein dieseBestimmung ist unumgänglich nöthig, wenn der gesundheitlich uudsittlich so schädlichen Ueberfüllung der Wohnungen gesteuert werdensoll. Auch lehrt die Erfahrung in Städten, um derartige Polizci-verordnuugcn schon länger bestehen, daß jene Maaßregel durchführbarist, und dabei noch zu keinen wahrnehmbaren Erhöhungen der Micths-Preise geführt hat.
Wir machten bereits darauf aufmerksam, wie man der Heran-ziehung des Kapitals für Arbeiterwohnnngsbauten keine Schwierig-leiten bereiten dürfe, sondern eher Vortheile in Aussicht stellen sollte, ^und zwar nmsomehr, als die Beaufsichtigung und Einziehung derMiethen ohnedieS bei Arbeiterwohnuugen schwieriger ist, als bei denMietwohnungen für die wohlhabenden Klassen. Diese Rücksicht mußimmer im Ange behalten werden, damit daS zu erlassende Wohnungs-gesetz der so wünschenswerten Vermehrung der Arbcitcrhäuser nichtdurch uunöthig erschwerende Bestimmungen entgegenwirkt. Aus diesemGrunde rathen wir auch, zunächst wenigstens, von gesetzlichen Be-schräukuugeu der den Hauseigcuthümern zustehenden NetentionS- undsonstigen Rechte ab. Es fragt sich aber ans der anderen Seite, obdie Gesetzgebung und Verwaltung nicht auch Mittel direkter För-derung in der Hand haben. Abgesehen von der bereits oben denGemeinden und Verwaltungskörpern empfohlenen Förderung derWohuungSbautcn, dürfte die Staats- uud Kommunalbesteueruughierm Mittel bieten, wie dies auch das neue belgische Gesetz in Aus-sicht nimmt. Wir halten es durchaus nicht für ausgeschlossen, Be-dingungen festzustellen, uutcr welchen den von den ärmeren Klassenbewohnten Häusern in den Staats- und Kommunallasten, in der
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