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Der Hoäe äs eommerce geht sogar noch weiter, indem er inden Artikeln 97 und 98 den Spediteur für allen Schaden ver-haftet erklärt, wenn nicht das Gegentheil bedungen, oder höhereGewalt eingetreten ist. Die zusätzliche Bestimmung im Artikel 380,nach welcher der Spediteur die Anwendung der ihm obliegendenSorgfalt zu beweisen hat, erscheint dadurch gerechtfertigt, daßes dem Gütervcrscndcr in der Regel nicht möglich sein wird,die Vernachlässigung, welche den Spediteur betrifft, darzuthnn.Auch ist es nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts be-kanntlich zweifelhaft, wen die Beweislast trifft, wenn die Existenzeines zu vertretenden geringen Verschens in Frage steht.
Die im Artikel 380 auf die Wahl der Frachtführer, Schif-fer oder Zwischen-Spediteure beschränkte Vcrtretungspflicht desSpediteurs wird übrigens, im Fall derselbe mit dem Absenderoder Empfänger über bestimmte Sätze der Transportkosten sichgeeinigt hat, in Ermangelung einer entgegenstehenden Verein-barung, auf die unbedingte Haftbarkeit für die von ihm ange-nommenen Zwischen - Spediteure und Frachtführer ausgedehnt,indem mit Recht dem Abkommen die Interpretation gegebenwird, als wenn der Spediteur selbst den Transpvrt und nichtblos depen Besorgung durch Andere übernommen habe. Erkann daher in diesem Falle, wenn nicht etwas Anderes verab-redet ist, nicht neben den bestimmten Sätzen der Transportkostenauch noch eine Provision fordern.
Der fünfte Titel beschäftigt sich mit dem Frachtgeschäft,und zwar handelt der erste Abschnitt vom Frachtgeschäftüberhaupt, der zweite dagegen von dem Frachtgeschäftder Eisenbahnen insbesondere. Nach Artikel 395 haftet derFrachtführer für den Schaden, welcher durch Verlust oder Be-schädigung des Frachtgutes seit der Empfangnahme bis zur Ab-lieferung entstanden ist, sofern er nicht beweist, daß höhere Ge-walt oder die natürliche Beschaffenheit des Guts, namentlichinnerer Verderb u. s. w., die Ursache ist. Dies ist insofernbereits bestehenden Rechtens, als nach Artikel 103 des 6c>4ecle commerce der Frachtführer für den Verlust der zu trans-portirenden Gegenstände, nur mit Ausnahme der Fälle einerhöheren Gewalt, und für allen Schaden, blos mit Ausnahmedesjenigen, welcher von irgend einem eigenen Mangel der Sacheoder von höherer Gewalt herrührt, haftet. Was die PreußischeGesetzgebung anlangt, so muß nach §. 1734 Th. II. Tit. 8 desAllgemeinen Landrcchts der Schiffer den ansgemittclten Schadenersetzen, wenn er nicht inneren Verderb der Waare oder äuße-ren "unabwendbaren Zufall nachweist, welche Bestimmung mitRecht das Ober-Tribunal auf Grund der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 30. September 1835 auch auf Stromschiffer in An-wendung bringt. Insofern stimmt also auch das AllgemeineLandrccht mit dem Artikel 395 übercin. Nach den §§. 2459und 2460 Theil II. Tit. 8 des Allgemeinen Landrechts müssen