— 399 —
dagegen Fuhrleute nur den Verlust und Schaden vertreten,welchen sie oder die von ihnen bestellten Leute wenngleich nurdurch ein geringes Verschen verursacht haben, und müssen sieauch für das geringste Versehen haften, wenn der Schaden oderVerlust durch mangelhafte Beschaffenheit des Fuhrwerks ent-standen ist. Abgesehen indessen davon, daß diese Differenzzwischen der Haftbarkeit der Landfuhrleute und der Strom-schisscr in praktischer Hinsicht nicht als eine sehr erhebliche er-scheint, ist es augenscheinlich auch nicht zu billigen, wenn zwischender Haftbarkeit des Stromschiffcrs und des Landfuhrmannes einUnterschied gemacht wird. Beide stehen, was ihr Verhältnißzum Befrachten anlangt, in gleicher Linie, weshalb mit Rechtder Artikel 399 sie beide zu den Frachtführern rechnet. Wennaber hiernach übereinstimmende Normen für beide aufzustellenwaren, so kann es auch nicht gemißbilligt werden, wenn in Be-treff ihrer Vertretungspflicht im Artikel 395 dasjenige Prinzipsanktionirt ist, welches in Beziehung auf die Stromschiffer nachdem Allgemeinen Landrccht und in Beziehung auf Landfuhrlcnteund Stromschiffer nach dem Rheinischen Handelsrechte zur Zeitbereits besteht.
Auch die übrigen Vorschriften, welche in diesem Abschnitteenthalten sind, gaben zu Erinnerungen umsoweniger Veranlassung,als sie, abgesehen von dem Eisenbahn-Transporte, nur subsidia-risch, in Ermangelung einer andcrweitcn beiderseits freien Eini-gung, eintreten. Insofern sie aber für den Eisenbahn-Trans-port obligatorisch sind, wird weiter unten der Bericht auf siezurückkommen.
Was nun den
Zweiten Abschnitt »von dem Frachtgeschäft der Eisen-bahnen insbesondere^ betrifft, so hat derselbe bekanntlichvielfache Bemängelungen hervorgerufen, indem namentlich vonSeiten der Eisenbahn-Gesellschaften die darin enthaltenen Be-schränkungen der letzteren in Betreff der von ihnen für denTransport zu stellenden Bedingungen als nicht blos für sieselbst, sondern auch das Publikum nachthcilig und als auseinem Mangel an Sachkenntniß hervorgegangen dargestellt wer-den, wogegen andererseits namentlich von Seiten des Handels-standes über Mangel an Schutz des Publikums gegen die Ge-walt der Eisenbahnen geklagt wird.
Journal II. Nr. 1200.
Insbesondere beantragt die Handelskammer in Köln inihrer Petition vom 4. dieses Monats, den vorliegenden Ent-wurf eines allgemeinen Deutschen Handels-Gesctzbuchs überhauptzwar anzunehmen, bezüglich des in Rede stehenden Abschnittsaber eine nachträgliche Regulirung im Wege eines besonderenGesetzes vorzubehalten. Sie führt an: Offenbar sei der Zweck