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des Art. 422, nach welchem eine dem Publikum zur Benutzungfür den Gütertransport eröffnete Eisenbahn für ihre Bahnstreckedie nachgesuchte Eingehung eines Frachtgeschäfts nicht verweigertund in Ansehung der Zeit der Beförderung kein Absender vordem andern begünstigt werden solle, die monopolistische Stellungder Eisenbahnen dem Publikum gegenüber zu brechen. DieseBestimmungen würden aber in ihren Wirkungen vollständigparalysirt durch die in das Gesetz nicht gehörenden, der WillkürThür und Thor öffnenden Sätze, welche unter den Nummern 1bis 3 a. a. O. gewisse Ausnahmen machten.
Journal II. Nr. 1210.
Andererseits liegt eine Köln, den 3. c., und Berlin , den8. c. datirtc Petition der Köln - Mindener, der Rheinischen,der Magdeburg -Halberstädter, der Magdeburg-Leipziger, derMagdeburg-Wittenbcrger, der Berlin-Anhaltischen, der Berlin -Stcttiner und der Niedcrschlesischcn Zweigbahn-Eisenbahn-Ge-sellschaft vor, welche den Antrag stellen:
die Einführung des fraglichen Abschnitts des Handcls-Gcsctzbuchs zu suspendircn.
Sie beklagen, daß es den Verfassern des Entwurfes ander nöthigen Sachkenntniß gefehlt habe, welcher Mangel voneinem höchst nachthciligcn Einflüsse auf die Fassung vieler Vor-schriften gewesen sei, gegen welche sie im Prinzipe wenig einzu-wenden haben würden, die sie aber zu sehr illiberaler Behand-lung des Publikums zwingen würden, wohin sie die Bestim-mungen der Art. 395, 422 und 424 rechneten. Sie bedauern,daß Bestimmungen, welche gar keine praktische Bedeutung fürden großen Verkehr hätten, wie die der Art. 393, 390 Alinea 5und 427 über das Verschulden und den Dolus ihrer Leutemindestens jede Ausdehnung des über mehrere Bahnen gehendendirekten Verkehrs unmöglich machten. Durch Art. 396 würdensie verhindert, liberale reglementarische Bestimmungen überhaupteinzuführen, und mache die Anordnung des Alinea 2 desselben,welche weder durch das Interesse des Publikums geboten, nochmit Billigkeits-Nücksichten zu vereinigen sei, allen direkten Ver-kehr mit solchen Bahnen unmöglich, welche in Gebieten lägen,in denen das Deutsche Handelsgesetzbuch keine Gesetzeskraft habe.Sie würden gezwungen, den direkten Verkehr mit solchen Bah-nen aufzugeben, mit welchen sie in keine Solidarität tretenwollten und würde das, was auf dem Wege freier Vereinigungin und für ganz Deutschland gewonnen sei, zum großen Theilder Gefahr der Vernichtung ausgesetzt. Endlich suchen sie nochauszuführen, daß der Gesetz-Entwurf die offenbarsten Verletzun-gen ihrer Privilegien in sich schließe, insofern sie nicht befugtsein sollten, Tarif-Ermäßigungen von Bedingungen abhängig zumachen, Einrichtungen wie den Gepäck- und Eilgutverkehr zum