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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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Nutzen des Publikums zu treffen, welche nur unter bestimmtenBedingungen aufrecht zu erhalten seien und insofern sie endlichVerpflichtungen der allerrigorösestcn Art, denen kein Spediteuroder anderer Frachtführer unterworfen werde, übernehmen soll-ten. Von den Handelsgerichten müßten sie gewärtig sein, daßsie die für sie nachtheiligsten Interpretationen befolge» würden.

Journal II. Nr. 1240.

Dieser Petition ist die Direktion der Thüringischen Eisen-bahn-Gesellschaft durch ihre Eingabe vom 18. dieses Monatsbeigetrctcn.

Dies vorausgeschickt, wurde von einem Mitgliedc dervereinigten Kommissionen Nachstehendes bemerkt:

Bei Beurtheilung des vorliegenden Gegenstandes sei derrichtige Standpunkt, von dem die Beurtheilung ausgehen müsse,nicht außer Acht zu lassen. Es könne sich nicht fragen, ob dieeinzelnen Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts für der-gestalt angemessen zu erklären seien, daß sie einer Verbesserungnicht fähig sein würden, die Frage könne vielmehr nur die sein,ob dieselben so verkehrt erschienen, daß sie, wenn nicht die Ab-lehnung des ganzen Handels - Gesetzbuchs, doch wenigstens diedes betreffenden Abschnitts rechtfertigten. Diese Frage sei zuverneinen.

Wenn zunächst der Art. 422 eine zur Benutzung fürGütertransporte eröffnete Eisenbahn für in der Regel verpflichteterkläre, die bei ihr nachgesuchte Eingehung eines Frachtgeschäftsfür ihre Bahnstrecke nicht zu verweigern, und in Ansehung derZeit der Beförderung keinen Absender vor dem andern zu be-günstigen, so könnten die Eisenbahngesellschaftcn, wenn sie ihrWesen und ihren Zweck berücksichtigten, sich hierüber eben sowenig beschweren, als sie in dieser Hinsicht, so viel ersichtlichsei, Beschwerde führten. Auf denselben Grund, ans welchem diein den §§. 29 und folgenden des Eiscnbahngcsetzcs vom 3. No-vember 1838 angeordnete Konkurrenz des Staates bei Fest-setzung der Tarife beruhe, stütze sich auf die Bestimmung desArt. 422, andererseits würden aber auch die Ausnahmen, inwelchen jene Verpflichtung fortfalle, wenn nämlich die Güteran sich oder vermöge ihrer Verpackung zum Transport sich nichteigneten, oder der Absender sich den allgemein geltenden Anord-nungen der Bahnverwaltung nicht unterwerfe, oder endlich,wenn die regelmäßigen Transportmittel nicht ausreichten, durchdie Natur der Sache gerechtscrtigt und lasse sich ein willkür-licher Mißbrauch derselben von Seiten der Eisenbahngesellschaftcnum so weniger befürchten, als abgesehen von dem, dem Staatezustehenden Aufsichtsrechte (§§. 40 und 47 des citirteu Ge-setzes) Zuwiderhandlungen gegen den Art. 422 nach Inhaltdes letzten Alineas desselben einen Schadenansprnch begründeten.

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