Eisenbahnen erhobenen Einwendungen veranlaßt zu haben scheine.Nach demselben seien die im Art. 422 bezeichneten Eisenbahnennicht befugt/ die Anwendung der in den Artikeln 395/ 396,397, 400, 401 und 408 enthaltenen Bestimmungen iihcr dieVerpflichtung des Frachtführers zum Schadenersätze durch Ver-träge (mittelst Ncglemcnts oder durch besondere Uebereil,kunft)im Voraus auszuschließen oder zu beschränken, insoweit solchesnicht durch die späteren Artikel zugelassen sei. Die erhobenenEinwendungen könnten indessen nicht als begründet anerkanntwerden.
Der Artikel 395, welcher den Frachtführer zum Schaden-ersatz verpflichtet, falls er nicht höhere Gewalt oder natürlicheBeschaffenheit des Guts als Ursache nachweise, sei bereits obenin Beziehung auf den gewöhnlichen Frachtführer mit Rücksichtauf die bestehende Gesetzgebung gerechtfertigt. Derselbe findenun zwar, wie gleichfalls bereits bemerkt, bei dem gewöhnlichenFrachtführer nur dann Anwendung, wenn nicht zwischen ihmund dem Befrachter etwas Anderes verabredet sei, wogegen derArtikel 423 ihn in Beziehung auf die Eisenbahnen für obliga-torisch erkläre. Allein, wenn berücksichtigt werde, daß dasPublikum, wenn auch nicht rechtlich, doch faktisch gezwungensei, sich der Eisenbahnen zu bedienen, so könne, selbst abgesehenvon dem H. 25 des Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838,nach welchem die Gesellschaft von der Verpflichtung zum Scha-denersatz sich nur durch den Beweis befreien könne, daß derSchade" entweder durch die eigene Schuld der Beschädigten oderdurch einen unabwendbaren äußeren Zufall bewirkt worden sei,in der fraglichen Bestimmung weder eine Unbilligkcit noch eineHärte gefunden werde».
Nach Artikel 396 sei ferner bei einer vom Frachtführer zuleistenden Entschädigung der gemeine Handelswerth am Ort derAblieferung und zu der Zeit, in welcher die Ablieferung erfol-gen solle, maßgebend, und habe der Frachtführer, wenn ihmcloliis nachgewiesen werde, den vollen Schaden zu ersetzen.Auch diese Bestimmungen entsprächen den generellen Vorschrif-ten unserer Gesetzgebung in den 10 bis 13 1. 6. Allgemei-nen Landrcchts und Artikel 1146 bis 1151 des Rheinischen bürger-lichen Gesetzbuches, und wenn für die Eisenbahnen die erwähnteBestimmung durch den Artikel 423 obligatorisch gemacht sei, soliege ein Grund zur Beschwerde um so weniger vor, als dieEisenbahnen in Ermangelung einer im Frachtbrief, Ladescheinoder Gepäckschein enthaltenen und einen nirgends untersagtenhöheren Tarifsatz rechtfertigenden Deklaration eines höherenZLerths nach Artikel 427 bedingen könne, daß, abgesehen vom<1»Ins, der der Schadens-Berechnung zu Grunde zu legendeWerth einen bestimmten Betrag nicht übersteigen dürfe.