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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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det, da das, was im Hamburger Reglement als Fahrgut be-zeichnet werde, als wohin namentlich Steinkohlen, Roheisen zc.gehörten, in der Regel nicht blos weniger der Gefahr der Be-schädigung auf dem Transport ausgesetzt sei und im Verhält-niß zur Schwere nur einen geringen Werth habe, weshalb dieHaftungsvcrpflichtung der Eisenbahnen weniger in die Wagschalcfalle, sondern auch regelmäßig in unbedeckten Wagen transpor-tirt werde, für welchen Fall nach Art. 424 Nr. 1 die Haftbar-keit beschränkt werden könne. Auch die Unterscheidung desFrachtgutes in Eil- und gewöhnliche Fracht sei durch den Art. 422nicht ausgeschlossen/ die Unterscheidung zwischen Verbandver-kehr und Verkehr von Bahn zu Bahn und die daran geknüpfteVerschiedenheit der Haftbarkeit entspreche aber, wie dies bereitsfrüher dargelegt sei, dem zwischen dem Absender und der denTransport übernehmenden Eisenbahn bestehenden rechtlichen Ver-hältnisse ebensowenig, als sie dem Bedürfniß genüge/ siemache die Bestimmung des Art. 395, nach welchem der Fracht-führer stets für den Schaden hafte, wenn er nicht höhere Ge-walt oder inneren Verderb w. darthue, für den so-genannten Verkehr von Bahn zu Bahn illusorisch, indem derAbsender beweisen müsse, daß auf der von ihm in Anspruch ge-nommenen Bahn der Schade stattgefunden habe und die Be-weislast somit auf ihn übergehe. Wenn die Befürchtung ange-deutet sei, daß das Handelsgesetzbuch die Eisenbahnen veranlassenwerde, den Transport über ihre eigene Bahnstrecke abzulehnen,so sei eine solche Besorgnis; nickt begründet, da die Eisenbahnendurch ein solches Verfahren wahrscheinlich den größten Theildes Gütertransports dem frühereu Frachtfuhrwcsen wieder zu-wenden und sich somit einen erheblichen Nachtheil zufügen wür-den. Auch eine Belästigung des reisenden Publikums in Betreffdes Reisegepäcks sei nicht zu befürchten, da schon das eigeneInteresse der Eisenbahnen sie nach wie vor veranlassen werde,dem Publikum nicht durch unnöthigc Vexationen die Reiselustzu benehmen, und außerdem der Art. 427, in Ermangelungeiner Deklaration, die Festsetzung eines Normalsatzes nach wievor zulasse. Die richtige Entscheidung zwischen den divcrgiren-den Interessen der Eisenbahnen und der Kaufleute könne nurdurch Festhalten der in Betracht kommenden Rechtsprinzipienin Verbindung mit dem faktischen Monopol der Eisenbahnen er-folgen. Durch die Snspcndirung werde kein besseres Materialgewonnen, als jetzt vorliege, wohl aber das Zustandekommendes so dringend wünschcnswerthcn allgemeinen Deutschen Han-delsgesetzbuches aufs Aeußerste gefährdet.

Es wurde hierauf über den Antrag auf Suspension desfraglichen Abschnitts abgestimmt und mit 16 gegen 2 Stimmenbeschlossen:

dem Hause die Annahme des in Rede stehenden Ab-schnitts zu empfehlen.