— 407 —
des Reglements bestimme, eine solidarische Haftbarkeit mit derModifikation, daß der Anspruch nur gegen die Versand- oderBestimmungs-Station gerichtlich verfolgt werden könne, gerecht-fertigt. Mit Unrecht berücksichtige das .Yandels-Gcsctzbuch auchdiese Verschiedenheit nicht, erkläre vielmehr die Haftpflicht auch beidem Verkehr von Bahn zu Bahn für eine solidarische und be-schränke sehr wesentlich das jedem andern Gewerbe- oder Handel-treibenden zustehende Recht der freien Vertragsschliesiung. Sollteder vorliegende Abschnitt des Handeis-Gesetzbuches, bei dessen Be-rathung in Nürnberg kein Sachverständiger, wie in allen an-deren Fällen geschehen, zugezogen sei, unverändert angenommenwerden, so sei zu befürchten, daß dem jugendlichen Eisenbahn-wesen, welches schon so Großes geleistet habe und bei freierEntwickelung noch Größeres leisten'werde, unheilbare Wundengeschlagen, namentlich die bestehenden engeren Verbände gelockertoder gar aufgehoben würden, und der Eisenbahnverkehr in seineersten' Anfänge zurückfalle. Es wurde deshalb der Antraggestellt:
die Annahme des in Rede stehenden Abschnitts zu sus-
pendiren.
Für diesen Antrag wurde von anderer Seite noch an-geführt:
Es sei zu besorgen, daß, wenn der vorliegende Abschnittangenommen werde, die Eisenbahnen Vorsichtsmaßregeln ergrei-fen würden, die namentlich dem reisenden Publikum zum Nach-theil gereichten. Insbesondere sei dies in Betreff des Reisege-päcks zu befürchten, für welches, wenn es zum Transport auf-gegeben sei, nach dem Argument a conti-uria auf Grund desArt. 425 die Haftbarkeit der Eisenbahnen angenommen werdenmüsse, wenngleich kein Verschulden der Eisenbahn-Verwaltungoder ihrer Leute nachgewiesen sei. Die Suspcndirung des Ab-schnitts in Rede führe keine Gefahr für die Annahme des übri-gen Inhalts des Gesetzbuches mit sich und könne nach Anhörungder Beteiligten und eventueller Umarbeitung des fraglichenAbschnitts letzterer demnächst immer noch eingeführt werden.
Diesen Ausführungen wurde jedoch von mehreren Seitenentgegengetreten.
In der Annahme des vorliegenden Abschnitts, wurde ent-gegnet, liege ebensowenig ein Vorwurf gegen die Eisenbahnenin Betreff ihrer bisherigen Leistungen, als eine Vcrmindernngihrer Rente beabsichtigt werde, oder auch nur zu befürchten sei.Es solle nur das, was, wie bereits ausgeführt, den bestehendenfaktischen und rechtlichen Verhältnissen entspreche, nicht der Will-kür der einzelnen Eisenbahnen preisgegeben, sondern durch einfür ganz Deutschland bestimmtes Gesetz gleichmäßig und aufeine für alle Eisenbahnen verpflichtende Weise festgestellt werden.Die Einwendungen, welche an den Mangel der Unterscheidungzwischen Fracht- und Fahrgut geknüpft würden, seien unbegrün-