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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
Seite
406
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Halts-Etat für 1859 bei einem Stamm-Aktien-Kapital von199,536,649 Rthlrn. in jenem Jahre einen steuerpflichtigen Ertragvon 5,738,981 Nthlr. 28 Sgr. oder 5.^ pCt., und nach Ab-zug der Steuer von 383,989 Nthlr. 29 Sgr. 4 Pf. nur einenNein-Ertrag von 4U pCt. geliefert ein Ergebniß, welchesbei Berücksichtigung der Gefahr des Unternehmens gewiß nurals ein dürftiges bezeichnet werden könne. In dem Be-streben nach einer immer höheren Gemeinnützigkeit habe dergroße Deutsche Eisenbahn-Verband bei seiner Zusammenkunftim November v. I. zu Hamburg ein Reglement vereinbart,welches mit dem 1. Juli d. I. habe ins Leben treten sollen.In diesem Reglement seien, unbeschadet der Verpflichtungen,welche jeder Preußischen Privat-Bahn nach dem Gesetze vom3. November 1838 oblägen, Vereinbarungen getroffen, welcheder jetzigen Praxis im Eisenbahn -Verkehr entsprachen und dasBedürfniß des Publikums befriedigten. Nach §. 3 dieses Re-glements werde der Fracht-Verkehr wenn die Eisenbahn-Verwaltung von dem Absender die Güter in Empfang nehme,verlade und an den Empfänger abliefere von dem Fahr-Verkchr wenn die Eisenbahn-Verwaltung einen Eisenbahn-wagen dem Absender bereit stelle und nach vollbrachter Beför-derung sich wiederum bereit stellen lasse unterschieden, undin Beziehung auf Ersteren die Eisenbahn-Verwaltung für allenSchaden haftbar erklärt, wenn sie nicht höhere Gewalt oder dieNatur und Beschaffenheit der Güter oder äußerlich nicht kcnn-barc Mängel der Verpackung oder endlich Schuld des Fracht-gebers oder seiner Leute als Ursache des Schadens nachweise(§. 19), wogegen die Eisenbahn-Verwaltung für das Fahrgutnur hafte, wenn entweder 1) der Schaden eine Folge der ein-getretenen Beschädigung des Wagens sei und die Eisenbahn-Verwaltung nicht höhere Gewalt oder Schuld des Absendersoder seiner Leute nachweise, oder 2) der Eisenbahn-Verwaltungein Verschulden nachgewiesen werde. Nur durch diese Unter-scheidung werde den Eisenbahnen es möglich, das Fahrgut zueinem geringeren Satze als das Frachtgut zu transpörtiren,wogegen das Handels-Gesetzbuch mit Aufhebung jener Unter-scheidung auch diese Möglichkeit entferne. Auch die im Interessedes Publikums liegende weitere Sonderuug des Frachtgutes jenach Deklaration des Absenders in Eil- und in gewöhnlichesFrachtgut (§. 11 des Reglements) würde durch den Art. 422unmöglich gemacht. Endlich unterscheide das Reglement (§. 1)zwischen Lokal-Verkehr (Verkehr an eigener Bahn), Ver-band-Verkehr (insofern mehrere Eisenbahn-Verwaltungen indas Verhältniß einer Transport-Gesellschaft eintreten) und Ver-kehr von Bahn zu Bahn (indem die Eisenbahn-Verwaltungoder die zur Transport-Gesellschaft verbundenen Bahnen dieUeberlieferung an die folgende Bahn in der Eigenschaft als Spe-diteur ausrichten). Nur im Verband-Verkehr sei, wie der §. 25