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Die Sorgsalt und Gründlichkeit, mit welcher zu Werkegegangen worden, ergiebt sich schon hieraus und noch mehr ausdem Inhalte der Verhandlungen selbst, insofern es möglich war,davon bei der gegenwärtigen Prüfung Kenntniß zu nehmen.
Daß gerade im Scerechte eine Uebereinstimmung Deutsch-lands von der allergrößten Wichtigkeit nicht nur für den Handel,sondern wesentlich auch in politischer Beziehung ist, leuchtet ein.
Es ist also bei diesem Theile des Handelsgesetzbuchs vor-züglich wünschcnswerth, daß zur Erreichung des "Zieles derGesichtspunkt festgehalten wird, Abänderungen, welche die An-nahme des Ganzen in Frage stellen, nur dann zu berücksichtigen,wenn ohne dieselbe die allein mögliche Annahme des Gesetzbuchsen bloc für unsern Staat wirklich unthunlich sein würde.
Die behandelten Materien sind die aus den geltenden See-rechten bekannten, nämlich:
2) von Schiffern, in zwei Titel getheilt, von Schiffern(Tit. 3) und der Schiffsmannschaft (Tit . 4),
3) vom Frachtgeschäft, auch in zwei Titel, „zur Be-förderung von Gütern (Tit . 5) und zur Beförderungvon Reisenden« (Tit . 6) abgetheilt,
5) von Havarie (Tit . 8), wobei in zwei Abschnittenvon der eigentlichen .yavarie und von Schadendurch Zusammenstoß von Schiffen gehandelt wird/
6) von Bergung und Hülfsleistung in Seenoth ist imTit . 9,
7) von den Schiffsglaubigern im Tit . 10 die Rede,
8) endlich wird die Versicherung gegen Gefahren derSeeschifffahrt in Tit . 11 behandelt, woran sich nochTit . 12 »Von Verjährung« schließt.
Ein vorhergehender erster Titel spricht allgemeine Bestim-mungen aus.
Crster Titel.
(Art. 432—44S.)
Allgemeine Bestimmungen.
Aus dem ersten Entwürfe ist die Definition eines See-schiffs, »welches zur Beförderung von Personen oder Güternüber See dient«, bei der zweiten Lesung theils als zu enge,theils als überflüssig weggelassen worden, und dem kann nurbeigepflichtet werden.
Neu sind die Vorschriften über die Nothwendigkeit der Ein-tragung der zum Erwerbe durch die Seefahrt bestimmten Schiffem ein Schiffsregister als Bedingung des Rechts, die National-vllgge zu führen. (Art. 432 — 438.) Die Einrichtung der