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Schiffsregister findet sich auch in anderen Secschifffahrt treibendenLändern, namentlich in England , wo sie mit den Schifffahrts-Gcsetzen in Zusammenhang steht. (Mac Culloch, Handbuchfür Kaufleute, verdo Register.) Bei der zweiten Lesung sinddie Erfordernisse der Eintragung in das Schiffsregister von denim Art. 399 aufgestellten acht auf die drei reduzirt worden(Art. 495), daß sie enthalten müsse:
1) die Thatsachen, welche das Recht des Schiffs, dieLandesflagge zu führen, begründen/
2) die Thatsachen, welche zur Feststellung der Identitätdes Schiffs und seiner Eigenthümlichkeit noth,wendig sind/
3) den Hafen, von welchem aus mit dem Schiffe dieSeefahrt betrieben werden soll (Heimathshafen, Ne-gisterhafen).
Man ist dabei von dem gewiß anzuerkennenden Gesichts-punkte ausgegangen, daß in einer Frage von wesentlich völker-rechtlicher Bedeutung die Gesetzgebung so wenig als möglich vin-kulirt werden muß, wenn es so wcitschichtig ist, sie wiederabändern zu können, und daß das unter Nr. 7 des erstenEntwurfs aufgestellte Requisit der »Staats-Angehörigkcit« desEigenthums oder der Eigenthümer für die Bewegung des Ver-kehrs belästigend werden könnte. Daher ist denn den Landesge-setzen die Feststellung der Erfordernisse, von welchen das Recht,die Landesflagge zu führen, abhängig ist, ob ein aus einem an-deren Lande erworbenes Schiff in das Register zugelassen wer-den soll, überlassen worden (Artikel 434), sowie ferner die Be-stimmung der Fristen des zu führenden Beweises (Artikel 437)und die Bestimmung, daß die Vorschriften Artikel 432 — 437auf kleinere Fahrzeuge (Küstenfahrer u. s. w.) keine Anwen-dung finden. — Die Nothwendigkeit eines auf vorherige Prü-fung der Seetüchtigkeit auszustellenden »Beylbriefes« (§. 1392Theil II. Titel 8 des Allgemeinen Landrechts), welche der Preu-ßische Entwurf noch beibehalten hatte, wurde beanstandet undschon bei der ersten Lesung von dem Referenten selbst aufgege-ben. Es wird ein »Certisikat« über die Eintragung ausgefer-tigt (Artikel 433). Im Uebrigen geben Artikel 439—441 Be-stimmungen über die Veräußerung von Schiffen, die zweckmäßigerscheinen, namentlich, daß die »Uebergabe« durch die Verein-barung, daß das Eigenthum sofort auf den Erwerber übergehe,ersetzt werden kann (übereinstimmend mit §. 1396 des Allge-meinen Landrechts) sArtikel 439), daß der Erwerber auf eineUrkunde Anspruch hat (Artikel 449), daß der Gewinn der lau-fenden Reise im Zweifel dem Erwerber gebührt. (Artikel 441).Letzteres entspricht wohl dem Gebrauche mehr und war auchschon abweichend vom Allgemeinen Landrecht ( §. 1491) imPreußischen Entwürfe angenommen worden.
Auch bei den Feststellungen über das Zubehör des Schiffs,