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wobei die Boote, deren auch 1398 des Allgemeinen Land-rechts gedenkt, besonders erwähnt worden (§. 443) über dieSee-Untüchtigkeit (Artikel 444), den Begriff der Schiffsbesatzung(Artikel 445), der Europäischen Häfen (Artikel 447) läßt sichnichts Wesentliches einwenden.
Ebenso entspricht das Verbot der Arrest-Anlage auf einsegelfertiges Schiff (Artikel 446) dem ss. 1409 des AllgemeinenLandrcchts und den meisten anderen Gesetzen, erhält übrigenseine Modifikation dadurch, daß die Bestimmung nicht eintritt,wenn die Schulden zum Behufe der anzutretenden Reise ge-macht worden sind.
Die Artikel 444 und 445 find bei der zweiten Lesung zu-sätzlich hinzugefügt.
Hiernach erscheint die Annahme des Titels 1 unbedenklich.
Während das Allgemeine Landrecht die Materie »vonRhedern, Schiffern und Befrachtern« unter einem so rubrizir-tcn Abschnitt des achten Titels II. Theils zusammenstellt, hatdas Handels-Gesetzbuch die bereits erwähnten Titel-Abtheilungengemacht, eine Anordnung, die anderen Gesetzbüchern entsprichtund für welche sich gute Gründe anführen lasten. Der 6alle,äe commerce enthält über die ganze Materie 93 Artikel, dasAllgemeine Landrecht 376 Paragraphen, das Handels-Gesetz-buch 229 Artikel, welche aber doch ausführlicher sind, alsdas Allgemeine Landrecht , weil nicht wie in diesem der Para-graph, der Artikel regelmäßig nur einen Satz ausspricht, son-dern häufig eine große Anzahl verschiedener Sätze.
Zweiter Titel.
Von dem Rhedcr und der Rhederei.
Dieser Titel behandelt die Verhältnisse der Rheder (Schiffs-Eigenthümer)
1) zu dritten Personen (Artikel 451—454)/
2) zu einander, wenn ihrer mehrere sind (RhedereiArtikel 456—476).
In ersterer Beziehung wird unterschiedeil zwischen derHaftbarkeit blos mit Schiff und Fracht, und der zugleich per-sönlichen Haftbarkeit. Jene greift Platz bei Geschäften, welcheder Schiffer als solcher kraft seiner gesetzlichen Befugnisse abge-schlossen hat, oder deren Ausführung, wenn auch der Rhedcrden Vertrag abgeschlossen hatte, doch zu den Dienstobliegenhei-ten des Schiffers gehört, endlich bei Ansprüchen aus einemVerschulden der Schiffsbesatzung. — Die persönliche Haftbarkeittritt ein für die Forderungen der zur^ Schiffsbesatzung gehören-den Personen aus den Dienst- und Heuer-Verträgen mit Aus-