nahmen/ welche sich auf Hindernisse der Reise des Schisses be-ziehen (Artikel 453).
Diese Grundsätze/ welche noch durch spezielle Bestimmungenin den folgenden Titeln ergänzt werden/ bilden einen Mittel-weg zwischen dem Artikel 216 des cocks cko eomineree, der dieNesponsabilität mit dem absucion du naviro et tret aufhörenläßt, und den landrcchtlichen Vorschriften/ welche letztere ein-treten lassen bei Schaden/ der durch Schuld des Schiffers oderder Schiffsleutc entstanden ist/ und sonst regelmäßig den Rhe-dcr für die von dem Schiffer eingegangenen Verbindlichkeitenverhaftet erklären/ aber so/ wie ein Handlungs-Eigcnthümerdurch Unternehmungen seines Faktors oder Disponenten ver-haftet wird.
Das Gesetz erscheint den Verhältnissen nicht unangemessenund stimmt auch mit den Englischen Gesetzen überein rücksicht-lich der Haftbarkeit für Verschuldungen. (§. 3 Georg III. 0. 159.)
Die persönliche Haftbarkeit des Nhedcrs für die Heuer derSchiffsmannschaft war zwar dem alten Englischen Rechte fremd/ist aber durch neuere Akte von 1844 und 1854 eingeführt.Dies ist bei der Berathung der Kommission als ein besonderesMoment erwogen worden/ damit die Deutsche Schiffsmann-schaft nicht durch eine schlechtere Stellung ihrer Rechte Anlaßbekomme/ auf Englische Schisse zu gehen. (S. 1618 ff.)
Dabei kann es nicht entgegenstehen/ daß die Nhcder beimVerunglücken des Schiffs für die noch rückständigen Forderun-gen aus der nicht vollendeten Reise/ beziehungsweise dem letztenAbschnitte derselbe»/ nicht haften solle»/ da eine weitere Aus-dehnung der Haftbarkeit bei der Berathung des Handels-Gc-setzbuchcs einmal nicht zu erreichen gewesen ist/ jene Ausnah-men des §. 453 auch Manches für sich haben.
Bei den Verhältnißen der Rheder untereinander ist dieStellung des » Korrespondenz - Rhcders « (Schiffs - Direktors§. 1491 des Allgemeinen Landrechts) (Artikel 466) genau ge-ordnet/ seine Befugnisse sind festgestellt/ und eine Beschränkungderselben soll Dritten nur entgegengesetzt werden könne»/ wennsie ihm bei Abschluß bekannt waren (Artikel 463). Dies sichertdas Publikum. Die Pflicht/ abgesondert Buch zu führen,Rechnung zu lege»/ liegt im Mandatar-Verhältnisse.
Die gesetzlichen Befugnisse des Korrespondenz - Rhedcrssind dahin präzisirt worden, daß ihm freisteht, »alle Geschäfteund Rechtshandlungen mit Dritten vorzunehmen, welche derGeschäftsbetrieb dcrRhcdcrei gewöhnlich mit sich bringt«, wohin dieAusrüstung, Erhaltung und Verfrachtung des Schiffs, Versiche-rung der Fracht, Ausrüstungskosten, Havarie-Gelder, sowie diemit dem gewöhnlichen Geschäftsbetriebe verbundene Empfang-nahme von Geldern gerechnet wird, ebenso die Anstellung undInstruktion des Schiffers. Verkauf, Verpfändung des Schiffs,