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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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Eingehung von Wechselvcrbindlichkeiten/ Aufnahme von Dar-lehnen/ liegen dagegen nicht in seiner Befuguiß.

So hat man sich geeinigt/ nachdem der im PreußischenEntwürfe (Art, 399) aus dem Allgemeinen Landrecht §. 1431übernommene einfache Begriff eines Handels-Faktors den Wider-sprüchen/ besonders von Hamburger Seite/ gegenüber/ aufgege-ben war. Auch der Rhederei gegenüber richtet sich der Um-fang der Befugnisse des Korrespondenz - Rheders nach demH. 460/ mit der.Maßgabe/ daß er zu neuen Reisen und Un-ternehmungen/ zu außergewöhnlichen Reparaturen/ sowie zurAnstellung und Entlassung des Schiffers vorher die Beschlüsseder Rhederei einholen muß.

Möchte man nun auch über die Zweckmäßigkeit dieser Be-schränkungen im Einzelnen zweifeln können/ so wäre dieses Be-denken doch nicht hinreichend/ um eine Ablehnung zu motiviren/während von der andern Seite die einigermaßen feste Reguli-rung eines in manchen Beziehungen kontroversen Ncchtsverhält-nisses erwünscht erscheinen muß.

Daß in dem Verhältnisse der Rheder zu einander/ dienach der Größe der Schiffs-Parteu zu berechnende Mehrheitder Regel nach entscheidet (Art. 458)/ daß auch Dritten gegen-über die Rheder persönlich und nach Verhältniß der Größeihrer Schiffs-Partc haften (Art. 474)/ ist dem Rechtsverhältnißgemäß/ und mußte letzteres schon deshalb festgesetzt werden/ ummit den allgemeinen Grundsätzen des gemeinen und FranzösischenRechts über Obligationen Mehrerer in Einklang zu bleiben/so daß die Abweichung von der Solidar-Obligation in diesemPunkte auch schon im Preußischen Entwürfe adoptirt wor-den ist.

Ueber die Beitragspflicht jedes Mitrheders zu den Kostender Ausrüstung und Reparatur des Schisses spricht Art. 466und 467. Es ist der Säumige zur Verzinsung eines von denMitrhedcrn geschehenen Vorschusses seines Beitrages für schuldigerklärt/ auch wird durch diesen ein versichcrbares Interessehinsichtlich der Schissspart für die Mitrheder begründet. Da-gegen hat man die Statuirung eines Pfandrechts den Landes-Gcsctzcn überlassen. Ein Abandonniren der ganzen Schiffspartan die Mitrheder als Befreiung von der Bcitragslast ist ge-stattet/ wenn eine neue Reise oder nach Beendigung einer Reisedie Reparatur des Schiffs oder die Befriedigung eines Gläubi-gers beschlossen wird/ jedoch mit der Pflicht/ in drei Tagennach Mittheilung des Beschlusses gerichtlich oder notariell denEntschluß kund zu Aeben.

Bei der Veräußerung der Part eines Rheders ist dieAufhebung des nach §. 1437 Allgemeinen Landrechts stattfin-denden Verkaufsrechts unbedenklich zu billigen/ ebenso sind es

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