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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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die Bestimmungeil/ welche der Art. 471 und 472 über dasVerhältniß des neuen Erwerbers und die fortdauernde Haft-barkeit des Veräußerers enthalten.

Der Konkurs über das Vermögen eines Mitrheders sollauf den Fortbcstand der Nhederei keinen Einfluß haben (Art. 472),den er auch im Allgemeinen Landrecht nicht hat, nur daß dorteine Bcfugniß, sich mit der Kreditmasse sofort auseinander zusetzen (§. 1434), ausgesprochen ist. Eine Aufkündigung vonSeiten eines Mitrheders oder eine Ausschließung eines Mitrhe-ders soll nicht stattfinden, also auch nicht unter den Voraus-setzungen (Betrug, beharrliche Nichterfüllung), welche bei son-stigen Gemeinschaften dieses gestatten (§§. 273 und 274 Th. I.Tit. 17 des Allgemeinen Landrechts) und hier der Regel nachunberücksichtigt bleiben können, weil auf andere Weise für dasInteresse der Gemeinschaft gesorgt ist.

Angemessen erscheint es, daß die Bestimmungen des Titels,sofern es passend ist, auch schon auf die Vereinigung einer odermehrerer Personen, ein Schiff für gemeinschaftliche Rechnungzu erbauen und zur Seefahrt zu verwenden, angewendet wer-den (Art. 476), sowie die Haftbarkeit deflen Dritten gegenüber,der ein ihm nicht gehöriges Schiff für seine Rechnung verwen-det, und es entweder selbst führt, oder seine Führung einemSchisser anvertraut. (Art. 477.)

Endlich ist das Forum durch Art. 475 in dem Gerichtedes Heimathhasens bestellt worden.

Dritter Titel.

Von dem Schiffer.

Der allgemeine Grundsatz, daß der Schiffer verpflichtet ist,bei allen Dienstverrichtungen, "namentlich bei Erfüllung der vonihm auszuführenden Verträge, die Sorgfalt eines ordentlichenSchissers anzuwenden und für jeden durch sein Verschulden ent-standenen Schaden zu haften (Art. 478), liegt in dem Rechts-verhältnisse.

Der Ausspruch des Artikels 479:

Diese Haftung des Schissers besteht nicht nur gegen-über dem Nheder, sondern auch gegenüber dem Befrach-ter, Ablader und Ladungs-Empfänger w.,ist in dem letztgedachten Punkte ebenso richtig, als angemessen,indem die richtigen Grundsätze über die Haftbarkeit des Schissersdem Ladungs-Empfänger gegenüber, so wie umgekehrt, zwar inder Rechtsprechung des höchsten Gerichtshofs festgestellt sind,beim Mangel ausdrücklicher Bestimmungen des AllgemeinenLandrechts aber noch immer von einigen, freilich wenigen, Ge-richten nicht anerkannt wurden.