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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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Die Art. 480494 enthalten allgemeine Verpflichtungen/die nicht neu sind/ nämlich:

1) Die Sorge und Haftung für Seetüchtigkeit desSchiffs (§§. 1472 ff. des Allgemeinen Landrechts).

2) Pflicht/ die Ncisc gleich anzutreten und das Schiffnicht zu verlassen W. 1488 ff. H. 1571).

3) Führung des Schisss-Iournals, dessen Inhalt imArt. 487 genau detaillirt wird (§. 1506 des All-gemeinen Landrechts).

4) Ablegung einer »Verklarung« über alle Unfälle aufder Reise und zwar im Bestimmungshafen/ Noth-hafen oder am ersten geeigneten Orte/ deren nähereBeschaffenheit in Art. 490493 auch genau an-gegeben worden ist.

Da die Verklarung von der Scbiffs-Besatzung, die sie ab-giebt/ beschworen werden muß/ da der Nichter auch noch anderePersonen außer der Schiffsmannschaft/ deren Abhörung er ange-messen findet/ vernehmen darf/ so ist nichts dabei zu erinnern/daß der Verklarung in Art. 494 volle Beweiskraft/ jedochvorbehaltlich des Gegenbeweises beigelegt worden/ während dasformgercchtc Schiffsjournal allein einen »unvollständigen Beweis«liefert (Art. 488). Obwohl bei der Verklarung zum Theil Per-sonen über die stattgehabten Vorfälle aussagen/ welche ein In-teresse zur Sache haben/ wenigstens haben können/ so muß dochin Erwägung kommen, daß ein anderer Beweis, der Natur derVerhältnisse nach, nicht wohl möglich ist. Man darf daher überdas nicht unerhebliche Bedenken, daß dem richterlichen Arbitriumhier nicht einiger Raum in Ansehung der Glaubwürdigkeit derVerklarung gestattet worden ist, und daß die ganze Vorschriftüberhaupt"mit der prozefsualischcn Theorie des Beweises zusam-menhängt, hinweggehen.

Die Artikel 495 502 behandeln die vom Schisser einge-gangenen Rechtsgeschäfte mit Dritten rücksichtlich der Verbind-lichkeit des Rheders. Der Art. 502 spricht den allgemeinenGrundsaß aus, daß der Nheder durch ein Rechtsgeschäft, welchesder Schiffer in seiner Eigenschaft als Führer des Schiffs, sei esmit, sei es ohne Bezeichnung der Nheder, innerhalb seiner gesetz-lichen Befugnisse geschlossen hat, dem Dritten gegenüber berech-tigt, und die Haftung des Rheders mit Schiff und Fracht be-gründet wird, wogegen der Schiffer dem Dritten durch dasRechtsgeschäft, den Fall der Ueberschreitung ausgenommen, nichtverpflichtet wird.

Dieser Satz entspricht dem Verhältnisse, daß in Fällen die-ser Art beim Schiffer, der für das Schiff nicht für eigene Rechnunghandelt, materiell vorliegt, und schließt, wie ausdrücklich bemerktist, die Haftung des Schiffers aus dem Vertrage, d. h. dessenAusführung, wenn sie ihm obliegt, nicht aus.

Die vorhergehenden Artikel 495 ff. enthalten nun gesetz-

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