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liche Bestimmungen über die Grenzen der Befugnisse des Schiffers,Im Heimathshasen ist die Verpflichtung der" Nhedcr der Ziegelnach ausgeschlossen: nur die Annahme der Schiffsmannschaftmacht eine Ausnahme. Auf der Reift/ überhaupt außerhalbdes Heimathshafens geht die Befugniß auf alle Rechtshand-lungen/ welche die Ausrüstung/ Bemannung/ Vcrproviantirungund Erhaltung des Schisses/"sowie überhaupt die Ausführungder Reise mit sich bringen (Art. 496). Ausnahme von Dar-lehen/ Kreditgeschäfte, erfordern ein Bedürfniß »zur Erhaltungdes Schiffes oder Ausführung der Reise« (Art. 497), Verkaufdes Schiffes/ dringende durch Untersuchung der Ortsgerichte,oder Gutachten von Sachverständigen festzustellende Nothwendig-keit (Art. 499).
Diese Vorschriften bleiben nicht ganz bestimmt, und eswäre vielleicht besser gewesen, den Begriff des Allgemeinen Land-rechts/ daß der Schiffer als Faktor zu behandeln (§. 1525), zumVerkaufe des Schiffes aber nicht befugt sei, ohne Einwilligungdes Nheders (§, 1522), festzuhalten. Die Art, 428—43» desPreußischen Entwurfs waren besser und bestimmter. Die gegen-wärtigen Bestimmungen sind, so viel das Verhältniß zwischenRheder und Schiffer betrifft, gewiß zu billigen/ allein da auchdie Frage, ob der Dritte sich an den Nhedcr halten kann, ab-hängig ist von einer immerhin arbitraircn Eventualität, so er-scheint dies einigermaßen bedenklich. Die Praxis wird indessenden richtigen Weg zu findeu wissen.
Dem Rheder gegenüber gelten nach Art. 503 auch dieVorschriften über den Umfang der Befugnisse, was sich vonselbst versteht, und außerdem ist dem Schiffer die Pflicht derAnzeige der Rechtsgeschäfte und der Rechnungslegung aufgelegt.
Den Ladungsbetheiligten gegenüber hat der Schiffer diePflicht, für die Erhaltung der Ladung zu sorgen, in welcherBeziehung aber nur Verbodmung der Ladung (Art. 597) oderVerkauf, wenn und insoweit es zum Zwecke der Reise nothwen-dig geworden, und er auf andere Weise dem Bedürfnisse nichtabhelfen kann, erlaubt wird, außer dem Falle der großen Ha-varie diese Disposition als ein für den Rheder abgeschlossenesKreditgeschäft angesehen wird (Art. 510).
Die Befugniß zur Verbodmung ist bei der zweiten Lesunghinzugefügt/ sie ist das minus des Verkaufs/ daher nicht be-denklich. Der Art. 504 hatte übrigens im ersten Entwürfe eineandere Stellung, nämlich bei dem Kapitel vom Frachtgeschäft.
Im klebrigen hat das Allgemeine Landrecht dem Schifferdie Befugniß zur Verbodmung, und zum Verkaufe der Ladung,wenn Gelder zur Fortsetzung der Reise nötkig sind, bereits ein-geräumt. (§§. 1499-1503 §. 2379.)
Besondere Vorschrift ist noch,
a) daß der Schiffer für eigene Rechnung ohne Ein-willigung des Nheders keine Güter verladen darf,