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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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sonst die höchste Fracht bezahlen soll (Art. 514),§. 1514 Allgemeinen Landrechts,

5) daß er dem Rhedcr in Einnahme stellen muß, waser außer der Fracht als Kaplaken, Pringe oder sonstals Belohnung oder Entschädigung erhalt. DasAllgemeine Landrecht gestattete sie bis auf dendreißigsten Theil der Fracht (§. 1518).Die Entlassung des Schissers wird gegen Entschädigungden Nhedern jederzeit freigestellt (Art. 515). '

Dieser Grundsaß ist durchaus angemessen, da überhaupt For-derungen aus Verträgen über Handlungen sich der Regel nachschließlich in einen Entschädigungs - Anspruch müssen auflösenlassen, und es nicht zweckmäßig ist, Jemandem Dienste aufzu-dringen, die er nicht annehmen will, oder denjenigen exekutorischzur Leistung von Diensten zu zwingen, der sie nicht leisten will.Dies Prinzip gilt auch als Regel im Allgemeinen Landrechtund hat dem §. 498 Tb. I. Tit. 5 seine Grundlage gegeben / esist in sj. 1455 und 1459 Th. II. Tit. 8 in Ansehung" des Ver-hältnisses des Sebisters zum Rhedcr ausdrücklich anerkannt.

Die Entschädigungs-Ansprüchc sind genau festgestellt worden.(Art. 519 bis 517.) Es wird dabei unterschieden:

u) ob die Entlassung wegen Untüchtigkeit und nicht Er-füllung der Pflicht erfolgt,

1>) die Reise wegen Krieg, Embargo oder sonstigen Zu-fall nicht angetreten oder fortgesetzt werden kann(Art. 519, 517), unde) ob diese Entlassungsgründc nicht vorliegen.

Fm Falle ack ». hat der Schiffer nur Anspruch auf das-jenige, was er an der Heuer einschließlich aller sonst bedungenenVortheile bis dahin verdient hat, im Falle all 1». außerdem»och auf die freie Zurückbcfördcrung nach dem Hafen, woer geheuert worden. ^

Pm Falle all e. erhält der auf unbestimmte Zeit angestellteSchiffer außer dem vorgedachten Betrage noch die Heuer anszwei oder vier Monate, je nachdem die Entlassung in einemEuropäischen oder nicht Europäischen Hafen erfolgt ist/ in keinemFalle aber mehr, als er erhalten haben würde, wenn er die Reisezu Ende geführt hätte. Bei einer nicht zeitweise, sonderni» Pausch und Bogen bestimmten Heuer soll die verdiente Heuer(Art. 519, 517) nach dem Verhältnisse der geleisteten Diensteund des etwa zurückgelegten Tbcils der Reise bestimmt werden.(Art. 519.)

Diese Bestimmungen, deren Nützlichkeit beim Schiffer zwei-felhaft sein kann, sind im Wesentliche» aus dem Preußischen Entwürfe hervorgegangen und können wenigstens keinen Grundabgeben zur Ablehnung. Sie gewähren den Vortheil einiger-maßen sicheren Anhalts, ob in allen Fällen eines durchaus billigen,mag die Erfahrung zeigen/ ungerecht sind sie wenigstens nicht,

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