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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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Der Humanität entsprechen die Vorschriften, welche denRhedcrn die Kosten der Verpflegung und Heilung des nachAntritt der Reise verwundeten oder erkrankten Schiffers untergewissen Voraussetzungen auflegen (Art, 523). Auch die Beer-digungs-Kostcn und eine Belohnung, wenn er bei Vertheidigungdes Schiffes getödtet ist ohne Zweifel den Eltern zu zahlen,obwohl dies nicht gesagt ist (Art. 524), sind bewilligt worden.

Den Landesgesetzen bleiben die Bestimmungen über dieQualifikation des Schiffers vorbehalten.

Vierter Titel.

Von der Schiffsmannschaft.

Die Vorschriften dieses Titels nehmen an mehreren Stellenauf die Landesgcsetze Bezug (Art. 536, 541, 544, 553) undschließlich wird Art. 556 die Ergänzung durch die Landesgesetzeim Allgemeinen vorbehalten.

Das Allgemeine Landrecht hat das Verhältniß des Schifferszu dem Schisssvolke in §. 1534 dem des Gesindes gegen dieDienstherrschaft gleichgestellt, daher denn auch M. 1544, 1589,1604 »mäßige Schläge« zugelassen, wobei jedoch nur an Ma-trosen gedacht zu sein scheint, nicht an die Schiffs-Offiziere,welche nach Art. 528 jetzt auch zur Schiffsmannschaft gehörenund in den Bestimmungen weiter nicht unterschieden werden.Die Disziplinar-Gewalt des Schiffers ist namentlich den näherenBestimmungen der Landesgesctzc vorbehalten (Art. 533).

Die »Musterrolle« wird in Art. 529 ebenso wie in §. 1535des Allgemeinen Landrechts als der vorher aufzunehmende Ver-trag bezeichnet, wodurch die Schisssmannschaft angenommenwird. Wegen der später angenommenen Leute macht dasHandels-Gesetzbuch Art. 530 ganz zweckmäßig in Abgang ande-rer Vertrags-Bestimmungen die Heuer der Schisssleute gleichenRanges nach der Musterrolle obligatorisch, was den speziellerenNormen des §. 1539 des Allgemeinen Landrechts vorzuziehensein wird.

Die in Art. 533, 534, 535 angegebenen Pflichten derSchiffsmannschaft! Gehorsam, Verbot, Güter an Bord mitzu-nehmen (§§. 1595, 1596 Allgemeinen Landrechts), Mitwirkungbei der Verklarung liegen im Verhältniß, und es ist Art. 537noch hinzugefügt, daß der Scbisssmann den Schisser vor einemfremden Gerichte nicht belangen darf.

Die weitläuftigcren Detaillirungen der Pflichten §§. 1583bis 1594, 15971603 Allgemeinen Landrechts sind in derThat überflüssig, da der Gehorsam und die Natur des See-dienstes alles dergleichen in sich schließt, und der Gesetzgeberdoch nicht im Stande sein wird, die Materie zu erschöpfen.

Die Bestimmungen, welche sich Art. 543551 über dieEntlassung des Schisssmannes, dessen Krankheit und Bcschädi-