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gung bei Vertheidigung des Schiffes/ finden/ sind ganz analogdenjenigen/ welche im vorigen Titel rücksichtlich des Schissersgetroffen worden. Sie können in Ansehung der Schiffsmann-schaft nur für zweckmäßig erachtet werden.
Fünfter Titel.
Vom Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern.
Die Theorie des Schisss-Frachtkontrakts ist^ ohne Zweifelder wichtigste Theil des Scerechts, da sie den Hauptzweck derHandelsschifffahrt zum Gegenstande hat. Glücklicherweise habensich jedoch schon lange in den alten und neuen SeerechtenEnglands/ Frankreichs/ wie Deutschland aus der Natur derSache die leitenden Grundsätze im Großen und Ganzen soübereinstimmend entwickelt/ daß der Gesetzgeber zu ganz wesent-lichen Neuerungen keine Veranlassung finden kann.
Der Unterschied zwischen Verfrachtung eines ganzen Schiffsoder vcrhältnißmäßigen Schiffsraums (Charte-Partie) und ein-zelner Stückgüter (Art. 557) ist natürlich festgehalten/ und beidem ersten Kontrakt/ der auch nach Allgemeinem Landrecht§. 1620 schriftlicher Abfassung bedarf kann jede Partei ver-langen, daß eine schriftliche Urkunde errichtet werde (Art. 558).
Das Gesetz nennt den Uebernchmer' der Güter den »Ver-frachter «, was richtiger ist, als die im Allgemeinen Landrechtgebrauchte Bezeichnung »Schiffer«, weil es ja auch vorkommt,daß der Rhedcr einen Frachtkontrakt abschließt. Die Engländernennen Masters ancl mvuers (8mitl,). Die Haftbarkeit desVerfrachters für die Seetüchtigkeit des Schiffs ist ausdrücklichausgesprochen (Art. 560).
Der Zweck des Frachtvertrages besteht darin, daß dieGüter in der verabredeten oder doch möglichst kurzen Zeitfristunbeschädigt in die Hände des bestimmten Empfängers ge-langen sollen. Aus diesem einfachen Grundsatze hat sich dieganze Theorie dieses Rechtsgeschäfts entwickelt, indem die Hin-dernisse, welche dem gedachten Zwecke entgegentreten, zu gesetz-licher oder gcwohnheitsrechtlichcr Norm in den einzelnen Phasender Ausführung des Rechtsgeschäfts Anlaß boten. Die noth-wendige Rücksicht auf schleunige Ausführung veranlaßte posi-tive Bestimmungen über Ladung und Löschung und Antretungder Reise, wobei auch noch aus das Interesse des Verfrachtersgeachtet werden mußte, das ein längerer Aufenthalt beim Ladenund Löschen beeinträchtigt. Eigenthumliche Verhältnisse waltendann auch in Betreff der Fortsetzung und Unterbrechung derReise ob. Endlich geschieht der Abschluß des Vertrages zwarzwischen dem Befrachter und Verfrachter, aber wesentlich imInteresse des bestimmten Empfängers und-Mr denselben, daherdenn das Konnoissement auf ihn lautet, er durch den Empfang