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des Konnoisscmcnts und der Waare in den Kontrakt eintritt/was wieder eigenthümliche Bestimmungen nöthig macht. -Die Art. 562—581 handeln von der Ladung.
Die Pflicht des Schiffers/ am angewiesenen oder ortsübli-chen Ladungsplatz anzulegen (Art. 561)/ ist unbedenklich/ diekostenfreie Lieferung der Güter durch den Befrachter/ die kosten-freie Ladung derselben durch den Verfrachter (Art. 562) stimmtmit §. 1626 Allgemeinen Landrcchts übcrcin. Die dein Befrachterfreigelassene Substituirung anderer Güter/ sofern die Lagedes Schiffers nicht erschwert wird (Art. 563)/ die Haftbarkeitdes Befrachters für den Schaden/ der durch unrichtige Bezeich-nung der Güter/ durch Kriegs-Kontrcbande oder verboteneGüter entsteht (Art. 564)/ die Unzulässigkcit, Güter ohne Wissendes Schiffers an Bord zu bringen (Art. 565/ §. 1629 Allge-meinen Landrcchts)/ die ohne Noth unzulässige Substituirungeines anderen Schiffs bei Vermeidung des Schaden-Ersatzes(Art. 566)/ die verbotene Ladung auf das Verdeck und an dieSeiten des Schiffs — wobei die Landcsgcsetze Ausnahmen machendürfen in Ansehung der Küstenschiffahrt — alle diese Bestim-mungen bedürfen keiner Rechtfertigung.
Den Zeitpunkt/ von dem die »Ladezeit« beginnt/ hat mandadurch fixirt, daß dem Schiffer die Anzeige, daß er zur Ein-nahme der Ladung fertig sei, aufgelegt ist (Art. 568). Diesscheint zweckmäßig. . "
Die Dauer der Ladezeit ist entweder durch Vertrag oderdurch Verordnungen des Abladungs-Hafens, eventuell den Orts-gebrauch, cventualissime nach der Angemesscnhcit rcgulirt. Eswird für die Dauer dieser Zeit keine besondere Vergütung ge-stattet. Sogenannte »Ucbcrliegczeit« gilt nur, wenn 'verabredet,und für diese gilt »Liegegeld« — ihre Dauer ist in Ermange-lung einer Verabredung 14 Tage. Sie beginnt mit dem Ablaufeder Ladezeit, wo diese im Vertrag bestimmt war, sonst, nachdemder Verfrachter dem Befrachter erklärt hat, daß die Ladezeitabgelaufen sei (Art. 569, 576). Länger braucht nun der Ver-frachter nicht zu warten.
Statt des Protestes, den §. 1639 ihm auflegte, legt Art.571 ihm die Pflicht auf, seinen Willen, nicht länger zu warten,spätestens drei Tage vor Ablauf der Ladezeit oder Ucberliegczeitdem Befrachter kund zu thun. Sonst läuft die Ladezeit nichteher ab, als bis die Erklärung nachgeholt und seit dem Tageder Abgabe drei Tage verstrichen sind (Art. 571). Die Erklä-rungen sind formlos, aber der Empfang muß genügend beschei-nigt werden, sonst kann der Verfrachter darüber eine öffentlicheUrkunde aufnehmen lassen (Art. 572).
Die Reise ist auch ohne die volle Ladung anzutreten (aufVerlangen des Befrachters). (Art. 579.)
Vor Antritt cM Reise ist jedoch der Rücktritt gestattet.Hälfte der Fracht M Faulfracht (Art. 581). Nach Antritt