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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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der Reise gilt Rücktritt nur gegen Ersatz der vollen Fracht/ je-doch nur ^ derselben/ wenn auf Rückladung das Schiff ver-frachtet war. (Art. 583/ 584.)

In Ansehung der Löschung gelten nach Art. 593605ganz'ahnliche Gründsätze/ wie bei der Einladung.

Die Depositions-Bcfugniß gegen den zögernden Empfängerist anerkannt (Art. 602).

Artikel 607.

Die Haftbarkeit des Verfrachters für den Schade«/ welcherdurch Verlust oder Beschädigung der Güter seit der Empfang-nahme bis zur Ablieferung entstand/ tritt ei»/ sofern er nichtbeweist/ daß der Verlust öder die Beschädigung durch höhereGewalt (vis major) oder durch inneren Verderb der Waare«/oder äußerlich nicht erkennbare Mängel der Verpackung entstanden ist.

Dies Prinzip ist anerkannt/ so weit es die Bcwcislast an-gebt/ entspricht auch den M 17321735 Theil II. Titel 8Allgemeinen Landrcchts und die bestimmtere Fassung beseitigtBedenke«/ welche bei Anwendung der letzteren hervorgetretenwaren. Das Allgemeine Landrecht und mir ihm der PreußischeEntwurf hatten »äußeren Zufall», welchem das schärfere »höhereGewalt« (vis iiugnr) schon bei der ersten Lesung substituirt wor-den ist. Es stimmt dies allerdings mehr mit den anderen See-rechten / namentlich auch dem Englischen, überein, und die An-wendung muß hier überall die richtige Bahn brechen.

Zweckmäßig geordnet ist die beiden Theilen beigcgcbcneBesichtigungs-Befugniß (Art. 609612).

Ebensowenig ist etwas Wesentliches bei der Bestimmungdes Wcrthersatzes nach dem Marktpreise am Bestimmungsorte(Art. 612) ein im Gcsctzbuchc festgehaltenes Prinzipetwas zu erinnern, noch bei der Feststellung der etwa eingetre-tenen Werthvermindernng (Art. 614).

Die Annahme bedingt dann den Eintritt des Empfän-gers in die Pflicht, die Fracht zu zahlen, ohne Zulassung desAbsenders. Dies entspricht den bisherigen Grundsätzen, und esist dasjenige, was aus §§. 1729 ff. des Allgemeinen Landrechtsdurch die Praxis des Ober-Tribunals bereits gefolgert war voll-ständig und deutlich im weiteren Verfolg entwickelt worden. (Art.615.)

Das Pfandrecht des Schiffers (Art. 624) entspricht demRetentionsrecht desselben (§. 1723) und es wird der Arrest-schlag, den der H. 1724 zuläßt, auch nach der Ablieferung beivorhandener Unsicherheit unvcrwchrt sein.

Mit der Natur des Verhältnisses stimmen auch diejenigenVorschriften Art. 630642 übercin, nach welchen Aufhebungdes Frachtvertrags durch Verlust des Schiffs oder der Gütereintritt, oder Hinderungen der Reise, welche näher spezialisirtund schließlich als durch eine Verfügung von »hoher Hand«,d. h. der herrschenden Gewalt/ hervorgebracht, bezeichnet wer-