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den, auch Rücktritt ohne Entschädigung vor Antritt der Reiseunter gewissen Eventualitäten erlaubt, das Rcchtsverhältniß derDistanz-Fracht geregelt ist, sowie ferner wegen des Aufenthaltsder Fracht Vorsorge getroffen worden ist.
^ Es folgen in Art. 644 — 662 Grundsätze über das Kon-noissement, wonach die Requisite desselben die gewöhnlichen sind(Art. 646), dem Schisser die Aushändigung an den lcgitimirtenInhaber auch nur Eines Exemplars obliegt, jedoch, wenn sichmehrere lcgitimirte Inhaber melden, die Deposition eintreten muß.
Vorschriften iiber die beschränkte Haftbarkeit in Folge vonErklärungen im Konnoissement, wie: »Inhalt unbekannt, Zahl,Maaß und Gewicht unbekannt, frei von Bruch, frei von Be-schädigung,« schließen sich hieran und sind dem üblichen Sprach-gebrauche gemäß.
Auch stst die Bestimmung iu Art. 661, nach welcher derSchiffer, der ein auf Ordre lautendes Konnoissement ausgestellthat, den Anweisungen des Absenders wegen Zurückgabe undAuslieferung der Güter nur dann Folge leisten soll, wenn ihmdie sämmtlichen Exemplare des Konnoifsemcnts zurückgegebenwerden, völlig angemessen.
Sechster Titel.
Von dem Frachtgeschäft zur Beförderung von Reisenden.
Die speziellen Anordnungen betreffen die Möglichkeit desRücktritts. Vor Antritt der Reise ist derselbe gegen Zahlungder Hälfte des Ucberfahrtsgeldcs erlaubt (Art. 668), eine Vor-schrift, die auch dann Platz greift, wenn Krankheit oder in seinerPerson sich ereignender Zufall ihn nöthigt, zurückzubleiben.Sonst kann nur Krieg oder Aufenthalt durch Verfügung »vonhoher Hand« Ursache des Rücktritts sein. Anordnungen wegendes Aufenthalts, der durch Ausbesserung des Schiffs entsteht(Art. 672), wegen des Pfandrechts des Verfrachters an denSachen des Reisenden, geben ebenfalls zu keinen ErinnerungenAnlaß.
Siebenter Titel.
Von der Bodmcrei.
Das Handels-Gesetzbuch beschränkt den Begriff der Bod-merei auf den eines Darlehns - Geschäfts, welches von demSchisser, als solchen, kraft seiner Befugnisse, unter Zusichcrungeiner Prämie und unter Verpfändung von Schiff, Fracht undLadung oder von einem oder mehreren Gegenständen dieser Arteingezogen wird, daß der Gläubiger wegen seiner Ansprüchenur an die verpfändeten (vcrbodmetcn) Gegenstände nach An-kunft des Schiffs an dem Orte sich halten könne, wo die Reiseenden soll, für welche das Geschäft eingegangen ist (Bodmerei-Reise) (Art. 6L0).