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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
Entstehung
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Die Befugnisse des Schiffers zur Bodmerci sind im Art.681 gegen den H. 2379 des Allgemeinen Landrcchts einiger-maßen ausgedehnt/ aber zweckmäßiger bestimmt.

Ein schriftlicher Kontrakt (Bodmcreibricf) ist nothwendig/sonst gilt das Geschäft nur als ein vom Schisser geschlosseneseinfaches Kredit-Geschäft.

Die übrigen Anordnungen bieten nichts Bemcrkcnswcrthcsdar und schließen sich an die allgemeinen Begriffe an. DieBestimmungen über nneigcntliche/ d. h. mcht vom Schisser auf-genommene Bodmcrei sind den Landcsgesekcn vorbehalten(Art. 701).

Achter Titel.

Von der Havarie.

Die Lehre von der Havarie ist eine der ältesten im See-rechte. Sie geht/ soviel die eigentliche große Havarie betrifft/von dem einfachen Grundsatze der Gerechtigkeit aus/ daß einSchaden/ der freiwillig und vorsätzlich dem Schisse oder derLadung zugefügt wird/ um Schiff und Ladung zu retten/ nichtden Beschädigten allein treffen soll/ sondern Schiff/ Ladungund Fracht daran Theil nehmen müssen.

Die einzelnen Fälle dieser Art sind in alten Scercchtcnverschieden bestimmt und Gegenstand verschiedener Ansichten undEntscheidungen gewesen. Die Aufzählung des Art. 708/ welchekeine erschöpfende sein soll/ entspricht im Ganzen den Verhält-nissen und auch den Ansichten der neueren Sccrechtslehrcr/ ins-besondere auch dem Englischen Rechte. (Vcrgl. 8mitl, Lam-genclio» ol mercnntilv l-nv Seite 294. iVInc EnIIocüHandbuch V. ^.eoi -aA?.)

Ebenso geben die Bestimmungen/ welche die Haftbarkeit/die Bestimmung des Werths dcr^vcrlorcncn oder beschädigtenSachen und des Schiffs/ endlich die Aufstellung der Dispachebetreffen/ zu keinen Erinnerungen Anlaß. Vielmehr zeichnetsich dieser Titel durch Zweckmäßigkeit und lichtvolle Anord-nung aus.

Aweiter Abschnitt.

Zusammenstoß von Schissen.

Es ist seither diese Materie unter den Seerechtslehrernstreitig gewesen. Da oft nicht zu ermitteln steht/ welchem deransegelnden Schiffer ein Verschulden zur Last fällt/ so hat mandie Reparation des Schadens für ein billiges Prinzip gehaltenund nur dann dem Einen Schiffer den ganzen Schaden-Ersatzauferlegt/ wenn das An- oder Ucbersegcln durch Vorsatz odergrobes Versehen geschah. (Allg. Landr. §§. 1911 bis 1913.)

Es wurde dann noch unterschieden zwischen vor Anker lie-genden Schissen und segelnden/ indem man bei den vor Ankerliegenden Schissen eine Präsumtion der Nichtschuld aufstellt