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Verhandlungen ueber die Entwuerfe eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches und eines Einfuehrungs-Gesetzes zu demselben in beiden Haeusern des Landtages im Jahre 1861 : vollst. Abdr. d. stenograph. Berichte nebst Entwuerfen, Motive u. Komm.-Berichten zu denselben
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und das segelnde Schiff ihm gegenüber für Schaden-Ersatzpflichtig erklärt hat/ es könne denn nachgewiesen werde»/ daßder Schiffer durch einen ganz unvermeidlichen Zufall zum An-odcr Uebcrscgeln genöthigt worden (§. 1916).

Wiewohl es diesen Anordnungen nicht an einer gewisse»inneren Berechtigung fehlt/ so muß doch zugegeben werde»/ daßsie in der Anwendung zu Schwierigkeiten schon Anlaß gegebenhaben und daß einige Willkür immer dabei übrig bleibt.

Das Handels - Gesetzbuch hat alle diese Unterscheidungenaufgegeben und macht für den ganzen (schaden den Rhcder desSchiffes ersatzpflichtig/ auf welchem eine Person der Besatzungdurch ihre Verschuldung den Zusammenstoß herbeigeführt hat(Art. 736)/ und außerhalb solcher Verschuldung/ oder im Fallegegenseitiger Verschuldung trägt jedes Schiff seinen Schaden.

Es gelten also im Grunde die Grundsätze des Cibilrechtsund dagegen läßt sich nichts erinnern.

Neunter Titel.

Bergung und Hülfsleistung in Seenoth.

Das Allgemeine Landrecht erwähnt nur im §. 1577Th. 11. und §. 85 Th. II. Tit. 15 des Bergelohns. Sehrzweckmäßig sind in diesem Titel Grundsätze über die Rechteder Personen aufgestellt/ welche in Seenvth ein Schiff oderdessen Ladung an sich genommen/ in Sicherheit gebracht odergerettet haben.

Die Forderung haftet auf den geretteten oder geborgenenGegenständen und es ist ihr ein Pfandrecht eingeräumt worden(Art. 753)/ persönliche Verpflichtung über die Güter hinausfindet nicht statt (Art. 755).

Zehnter Titel.

Von Schiffsgläubiaeru.

In diesem Titel sind im Artikel 757 unter 19 Nummernverschiedene Gläubiger als Schisss-Gläubiger aufgezählt/ woruntersich außer denjenigen/ denen nach den vorhergehenden Bestim-mungen ein gesetzliches oder ein vertragsmäßiges Pfandrecht(Bodmcrci) zusteht/ auch verschiedene andere Forderungen be-finden/ welche sämmtlich das Schiff/ die Ladung und die Reiseunmittelbar affiziren oder doch damit in unmittelbarer Verbin-dung stehen. Es kann nicht viel dagegen erinnert werden, daßdas gesetzliche Pfandrecht (Art. 758) auch gegen dritte Besitzerdes Schisses geltend gemacht werden darf, da Jeder, welcherein Schiff unter solchen Umständen erwirbt, wissen muß, daßForderungen der Art darauf hasten können.

Auch die Bruttofracht der betreffenden Reise hastet demPfandrecht (Art. 759), jedoch nur soweit, als die Fracht nochaussteht oder die Frachtgelder in den Händen des Schiffersfind (Art. 771.)