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Eine Priorität unter den Schiffsgläubigeru ist sodann inArtikeln 770/ 772 festgesetzt, wvdei die Forderungen des Zwangs-Verkaufs die Bewachungs- und Verwahrungskvsten Allen vor-gehen, dann die Forderungen der letzten Reise folgen und unterden Forderungen derselben Reise in Art. 772 der Rang bcstimmmt ist.
Andere Bestimmungen, »ach welchen die Havarie - Vergü-tung an die Stelle des Guts in Betreff des Pfandrechts tritt,rechtfertigen sich aus den Rechtsverhältniste». Wir müssen unsdiese dem Preußischen Rechte fremde Theorie nur der Einheitwegen und weil die nicht Preußischen Hauptseestädte jenes Rechthaben, gefallen lassen. Wenn sie einmal bekannt geworden, sowird ein großer Schaden daraus hoffentlich nicht zu befürch-ten sein. .
Elfter Titel.
Von der Versicherung.
Der elfte Titel im fünften Buche des Handels-Gcsctzbuches,welcher formell in gleicher Art, wie die übrigen Titel des Sce-rechts entstanden ist, enthalt in sieben Abschnitten die Lehre vonder Versicherung gegen die Gefahren der Seeschifffahrt.
Im ersten Abschnitt dcsiclben werden die allgemeinen Grund-sätze insbesondere darüber, was Gegenstand der Seeversiche-rung sein kann, über die Versicherung für eigene oder für fremdeRechnung, über den Versicherungswert!), über die Versicherungs-summe, sowie über Doppcl- und Ueberversicherung aufgestellt.
Im zweiten Abschnitt werden nähere Vorschriften über dieAnzeigen gegeben, welche beim Abschlüsse des Vertrages denKontrahenten vermöge der aus der Natur des Geschäfts her-vorgehenden besonderen Pflicht zu gegenseitiger Treue obliegen.
Der dritte Abschnitt handelt von den Verpflichtungen desVersicherten aus dem Vertrage.
Der vierte Abschnitt bestimmt den Umfang der Gefahr,welche der Versicherer zu tragen hat, also die verschiedenen Ar-ten der Gefahren und die Zeit, während welcher dieselben vomVersicherer zu tragen sind.
Der fünfte Abschnitt enthält Vorschriften über den Um-fang des Schadens, der sechste Bestimmungen über die Be-zahlung des Schadens, der siebente Abschnitt endlich Vorschriftenüber die Aufhebung der Versicherung und Rückzahlung der Prämie.
In der Kommission wurden Erinnerungen oder Bedenkengegen die Vorschriften des elften Titels in keiner Art erhoben.
Dagegen wurde hervorgehoben:
daß von den bestehenden Rechten das Allgemeine Land-recht die Lehre von der Seeversicherung nur in Verbin-dung mit den allgemeinen Vorschriften über Versicherun-gen Theil ll. Titel 8 Abschnitt 18 behandle, und spe-zielle Bestimmungen hinsichtlich derselben zerstreut indiesem Abschnitte aufstelle, daß daher bei der besonderen